Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter

Gefährdungsbeurteilung · 3. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion

Sobald Sie die erste Person beschäftigen — Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Azubi — sind Sie Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Damit beginnt eine Pflicht, die viele Kleinbetriebe erst kennenlernen, wenn die Berufsgenossenschaft danach fragt: die Gefährdungsbeurteilung, kurz GBU. Sie ist weder Schikane noch Papierkrieg für Konzerne, sondern der systematische Blick auf die Frage, womit sich Ihre Leute bei der Arbeit verletzen oder krank werden können — und was Sie dagegen tun. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz verlangt, wie eine dokumentierte GBU aussieht und wo die ehrlichen Grenzen einer Software liegen.

Was das Gesetz verlangt — und ab wann

§ 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Gefährdungen bei der Arbeit bestehen, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Vorschrift kennt keine Betriebsgröße und keine Branchenausnahme: Sie gilt ab dem ersten Beschäftigten, in der Tischlerei genauso wie im Büro, in der Praxis, im Laden und in der Gastronomie.

§ 6 ArbSchG ergänzt die zweite Hälfte der Pflicht: die Dokumentation. Was Sie beurteilt und festgelegt haben, muss festgehalten sein — denn was nicht dokumentiert ist, lässt sich bei einer Prüfung nicht nachweisen. Genau diese Kombination aus Beurteilen und Festhalten ist die GBU.

Der Minijob-Trugschluss

„So klein sind wir nicht mal für die Berufsgenossenschaft relevant.“ Falsch gedacht: Die Pflichten des ArbSchG hängen nicht an der Stundenzahl oder der Sozialversicherungsform. Auch für die 450-Euro-Kraft an der Theke gelten § 5 und § 12 ArbSchG in vollem Umfang.

Entscheidend ist nur eins: Gibt es einen Beschäftigten? Dann gibt es die Pflicht.

Was in eine GBU hineingehört

Eine GBU ist kein Formular, sondern ein Ergebnis. In der Praxis hat sich eine Struktur bewährt, die auch die Berufsgenossenschaften in ihren Hilfen verwenden:

Branchenfertige Gefährdungskataloge nehmen den schwierigsten Schritt ab: Sie nennen die typischen Gefährdungen einer Branche samt Maßnahmen. Was der Katalog nicht kann, ist Ihren Betrieb zu kennen — die Auswahl und die konkreten Maßnahmen müssen Sie prüfen und anpassen. Deshalb ist jede aus einem Katalog erstellte GBU zunächst ein Entwurf, den Sie gegen Ihre Wirklichkeit halten.

GBU und Unterweisung gehören zusammen

Die GBU ist die Grundlage der Unterweisung: § 12 ArbSchG verlangt, dass Beschäftigte über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden — bei der Einstellung und bei Veränderung im Aufgabenbereich, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Worüber Sie unterweisen, ergibt sich aus den Gefährdungen, die Ihre GBU benennt.

Die mindestens jährliche Wiederholung und die Aufzeichnungspflicht stehen nicht im ArbSchG selbst, sondern in § 4 der DGUV Vorschrift 1 — einer Unfallverhütungsvorschrift, die über § 15 ArbSchG verbindlich ist. Wer nur das Gesetz liest, übersieht die Jahresfrist; wer beide Fundstellen kennt, dokumentiert richtig. Wie der Unterweisungs-Nachweis aussieht, den die Berufsgenossenschaft sehen will, steht in Unterweisung dokumentieren.

  1. vor Tag 1 GBU erstellen oder aktualisieren Gefährdungen des Arbeitsplatzes beurteilt, Maßnahmen dokumentiert (§§ 5, 6 ArbSchG).
  2. Tag 1 Erstunterweisung Vor Aufnahme der Tätigkeit, mit Inhalt und Datum aufgezeichnet (§ 12 ArbSchG).
  3. laufend Bei jeder Veränderung Neue Aufgaben, neue Arbeitsmittel: erneut unterweisen, GBU anpassen.
  4. spätestens nach 12 Monaten Wiederholungsunterweisung Mindestens einmal jährlich, mit Aufzeichnung (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
Der Ablauf von der Einstellung bis zur Routine

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten. § 25 ArbSchG sieht Geldbußen bis 5.000 € vor; bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde reicht der Rahmen bis 30.000 €. Bei vorsätzlichem Verstoß mit Gefährdung von Leben oder Gesundheit wird es strafrechtlich relevant (§ 26 ArbSchG).

Teurer als jedes Bußgeld kann der Fall nach einem Arbeitsunfall werden: Hat der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Unfallversicherungsträger Regress nehmen — bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (§ 110 SGB VII). Eine fehlende GBU ist in diesem Verfahren genau das, was man nicht vorlegen möchte.

Ehrlich bleiben: Was Software leistet — und was nicht

  • Keine GBU dokumentiert oder Pflichtprüfung überfällig. Handlungsbedarf: § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten, die Prüfungspflicht nach § 14 BetrSichV läuft weiter.
  • Frist läuft: Wiederholungsunterweisung oder Prüfung in 30 Tagen fällig. Termin jetzt setzen — die Ampel warnt, bevor es rot wird.
  • GBU als Entwurf dokumentiert, Unterweisungen und Prüfungen aktuell. Die Nachweis-Mappe liegt bereit, wenn die Berufsgenossenschaft fragt.
Der Stand eines Kleinbetriebs, wie GBUPilot ihn führt

GBUPilot führt Sie durch den Katalog Ihrer Branche, dokumentiert den Entwurf nach §§ 5, 6 ArbSchG und wacht über die Fristen. Was keine Software kann: Ihren Betrieb fachlich beurteilen. Für die Prüfung im Einzelfall bleibt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die richtige Adresse — die Pflicht zur GBU selbst bleibt ohnehin bei Ihnen.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung auch mit nur einem Mitarbeiter?

Ja. § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten — ohne Ausnahme für Betriebsgröße oder Branche. § 6 ArbSchG verlangt zusätzlich die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Gilt die Pflicht auch für Minijobber und Azubis?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet nicht nach Stundenzahl oder Beschäftigungsform. Auch für Minijobber, Teilzeitkräfte und Auszubildende gelten Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und Unterweisungspflicht (§ 12 ArbSchG) in vollem Umfang.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GBU?

Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG: Geldbuße bis 5.000 €, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis 30.000 €. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit droht eine Straftat (§ 26 ArbSchG), dazu möglicher Regress der Berufsgenossenschaft (§ 110 SGB VII).

Kann ich die GBU einfach aus dem Internet kopieren?

Vorlagen und Branchenkataloge sind legitime Arbeitshilfen — die Berufsgenossenschaften stellen selbst welche bereit. Entscheidend ist, dass Sie die Inhalte auf Ihren Betrieb prüfen und anpassen: Eine GBU, die Ihre Arbeitsplätze und Gefährdungen nicht beschreibt, erfüllt den Zweck nicht. Dokumentieren Sie deshalb immer einen geprüften Entwurf, keine ungelesene Vorlage.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG) und zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG) — ohne Branchen- oder Größenausnahme, auch für Minijobs.

Sie ist die Grundlage der Unterweisung (§ 12 ArbSchG, jährliche Wiederholung nach § 4 DGUV Vorschrift 1). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 25 ArbSchG, Rahmen bis 30.000 €); nach einem Unfall droht Regress (§ 110 SGB VII).

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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