Unterweisung

Unterweisung dokumentieren: was die Berufsgenossenschaft sehen will

Unterweisung · 3. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion

Jede Unterweisung, die nicht aufgezeichnet ist, ist bei der Prüfung eine, die nicht stattgefunden hat. Das klingt hart, ist aber genau der Punkt, an dem es in Kleinbetrieben scheitert: Unterwiesen wird durchaus — an der Werkbank, am Tresen, beim neuen Gerät. Was fehlt, ist der Nachweis mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden. Dieser Beitrag erklärt, welche Unterweisungen das Gesetz verlangt, wo die vielzitierte Jahresfrist tatsächlich steht (nicht dort, wo die meisten sie vermuten) und wie ein Nachweis aussieht, der einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft standhält.

Wann unterwiesen werden muss

§ 12 Abs. 1 ArbSchG nennt drei Anlässe, und alle drei hängen am selben Stichtag: vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Unterweisung muss erfolgen bei der Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie. Dazu kommt der Halbsatz, den viele überlesen: Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Der Inhalt gehört zum Arbeitsplatz, nicht ins Leere: Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Aufgabenbereich der Person ausgerichtet sind. Eine Allgemein-Belehrung „passt auf euch auf“ erfüllt die Vorschrift so wenig wie ein YouTube-Video ohne Bezug zum Betrieb.

Wer unterweist?

Der Arbeitgeber — oder eine von ihm beauftragte, fachlich geeignete Person, etwa die Meisterin oder der Praxismanager. Die Verantwortung dafür, dass es passiert und dokumentiert ist, bleibt trotzdem beim Arbeitgeber.

Auch wichtig: Überlassene Zeitarbeitskräfte unterweist der Entleiher, also der Betrieb, in dem sie arbeiten (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Die Jahresfrist steht nicht im ArbSchG

„Mindestens einmal jährlich unterweisen“ — das liest man überall, und es stimmt. Nur steht es nicht im Arbeitsschutzgesetz. § 12 ArbSchG verlangt lediglich die Wiederholung „erforderlichenfalls“. Die konkrete Jahresfrist samt Aufzeichnungspflicht steht in § 4 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen, und über Art, Inhalt und Zeitpunkt ist eine Aufzeichnung zu führen.

Warum das mehr ist als Paragraphen-Spitzfindigkeit: DGUV-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften und über § 15 ArbSchG genauso verbindlich wie das Gesetz selbst. Wer nur § 12 ArbSchG kennt, hält die Jahresfrist für eine Empfehlung und lässt sie schleifen — und hat genau die Lücke, die bei der nächsten Prüfung auffällt. Jugendliche sind übrigens ein Sonderfall: § 29 JArbSchG verlangt Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich.

Wie der Nachweis aussieht, der besteht

Die Berufsgenossenschaft will bei einer Prüfung drei Dinge sehen können: Wer wurde unterwiesen, worüber, und wann. Eine Aufzeichnung, die das trägt, enthält deshalb:

Einzelnachweise pro Person sind der einfachste Weg: Jede dokumentierte Unterweisung setzt den Fristen-Zähler für genau diese Person neu. Sammelnachweise für das ganze Team funktionieren ebenso, solange aus der Aufzeichnung hervorgeht, wer dabei war.

  • Keine Unterweisung dokumentiert oder Wiederholung überfällig. Bei der Einstellung ist die Unterweisung Pflicht vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 ArbSchG) — und die Jahresfrist läuft (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
  • Wiederholung in 30 Tagen oder weniger fällig. Termin jetzt setzen und aufzeichnen.
  • Unterweisung dokumentiert, Frist läuft neu. Nächster Termin steht fest, der Nachweis liegt in der Mappe.
Die Unterweisungs-Ampel, wie GBUPilot sie pro Person führt

Was Unterweisungen mit der GBU zu tun haben

Die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) ist die inhaltliche Grundlage jeder Unterweisung: Sie benennt die Gefährdungen des Arbeitsplatzes — und genau darüber wird unterwiesen. Ändert sich etwas im Betrieb (neue Maschine, neuer Prozess, neue Stoffe), sind zwei Schritte fällig: die GBU aktualisieren und erneut unterweisen. Wie die GBU selbst aufgebaut ist, steht in Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter.

Praktisch heißt das: Ein guter Unterweisungs-Ordner und eine gepflegte GBU sind zwei Seiten derselben Akte. Wer beides getrennt führt, pflegt doppelt — und verliert den roten Faden, den eine Prüfung sucht.

Was bei fehlenden Nachweisen droht

Verstöße gegen die Unterweisungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten (§ 25 ArbSchG): Geldbuße bis 5.000 €, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis 30.000 €. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit droht eine Straftat (§ 26 ArbSchG).

Der unbequemere Fall ist der Unfall ohne Unterweisungsnachweis: Kann der Arbeitgeber nicht zeigen, dass er seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist, rückt die Frage der groben Fahrlässigkeit in den Mittelpunkt — und mit ihr der Regress des Unfallversicherungsträgers bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (§ 110 SGB VII). Der Zettel mit dem Datum ist also kein Selbstzweck, sondern genau der Beleg, der dieses Gespräch verhindert.

Häufige Fragen

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal jährlich — das steht in § 4 der DGUV Vorschrift 1, nicht im ArbSchG selbst. § 12 ArbSchG verlangt zusätzlich die Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich.

Muss die Unterweisung schriftlich dokumentiert werden?

§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Aufzeichnung über Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen. Ob mit Unterschrift auf Papier oder dokumentiert in einer Software, ist nicht vorgeschrieben — ohne Aufzeichnung lässt sich die Pflicht bei einer Prüfung jedoch nicht nachweisen.

Reicht eine Unterweisung beim ersten Arbeitstag für immer?

Nein. Die Erstunterweisung bei der Einstellung ist nur der Anfang: Bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder neuen Arbeitsmitteln ist erneut zu unterweisen (§ 12 ArbSchG), und die Wiederholung ist mindestens jährlich fällig (§ 4 DGUV Vorschrift 1).

Wer muss die Unterweisung durchführen?

Der Arbeitgeber — er kann die Durchführung an eine fachlich geeignete Person delegieren, etwa Vorgesetzte oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung für Durchführung und Aufzeichnung bleibt beim Arbeitgeber. Bei Zeitarbeit unterweist der Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Unterweisung ist Pflicht bei Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln — jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 ArbSchG).

Die jährliche Wiederholung und die Aufzeichnungspflicht stehen in § 4 der DGUV Vorschrift 1. Der Nachweis braucht Datum, Inhalt und Teilnehmende; fehlt er, drohen Ordnungswidrigkeit (§ 25 ArbSchG) und im Unfallfall Regress (§ 110 SGB VII).

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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