Ersthelfer und Brandschutzhelfer: wie viele der Betrieb braucht
11. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · GBUPilot RedaktionErsthelfer folgen einer festen Staffel: einer bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Bezugsgröße sind die Anwesenden, und der Bedarf muss in jeder Schicht gedeckt sein.
Zwei Zahlen entscheiden darüber, ob ein Betrieb bei der Begehung eine Nachforderung bekommt: wie viele Ersthelfer er stellt und wie viele Brandschutzhelfer. Beide Zahlen stehen nicht im Arbeitsschutzgesetz, sondern in einer Unfallverhütungsvorschrift und in einer Technischen Regel. Beide werden regelmäßig falsch wiedergegeben, und zwar in verschiedene Richtungen: Beim Ersthelfer wird die Bezugsgröße vertauscht, beim Brandschutzhelfer wird aus einem Richtwert ein Mindestsatz. Dieser Beitrag rechnet beide Zahlen sauber durch.
Ersthelfer: die Staffel des § 26 DGUV Vorschrift 1
Die maßgebliche Vorschrift ist § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“), eine Unfallverhütungsvorschrift, die der Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassen hat. Sie staffelt nach der Zahl der anwesenden Versicherten:
| Anwesende Versicherte | Art des Betriebs | Zahl der Ersthelfer |
|---|---|---|
| 2 bis 20 | alle Betriebe | 1 Ersthelfer |
| mehr als 20 | Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 5 Prozent |
| mehr als 20 | sonstige Betriebe | 10 Prozent |
| mehr als 20 | Kindertageseinrichtungen | 1 Ersthelfer je Kindergruppe |
| mehr als 20 | Hochschulen | 10 Prozent der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) |
Zwei Feinheiten der Staffel gehen oft verloren. Kindertageseinrichtungen und Hochschulen sind die Buchstaben c) und d) der Nummer 2, greifen also erst bei mehr als 20 anwesenden Versicherten; darunter gilt Nummer 1 mit einem Ersthelfer. Und die Hochschulquote bezieht sich im Wortlaut auf „10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII“, also auf die Beschäftigten. Studierende sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versichert und zählen für diese Quote nicht mit.
Gezählt werden die anwesenden Versicherten, nicht die Kopfzahl des Betriebs. In einem Betrieb mit 40 Beschäftigten in zwei Schichten sind selten 40 Menschen gleichzeitig da.
Umgekehrt heißt das aber auch: Der Bedarf muss in jeder Schicht gedeckt sein. Vier Ersthelfer, die alle in der Frühschicht arbeiten, decken die Spätschicht nicht ab.
§ 26 Abs. 1 lässt eine Abweichung von der Zahl nach Nummer 2 zu, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung. Ohne diese Abstimmung gilt die Regelzahl.
Für die Fortbildung nennt § 26 Abs. 3 „in der Regel“ Zeitabstände von zwei Jahren. Die drei Worte gehören dazu: Es ist ein Regelfall und keine starre Ausschlussfrist.
Brandschutzhelfer: 5 Prozent sind ein Richtwert, kein Minimum
Bei den Brandschutzhelfern liegt die Quelle nicht in einer Unfallverhütungsvorschrift, sondern in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 der BAuA. Punkt 7.3 Abs. 2 sagt zwei Dinge, und meist wird nur das zweite zitiert:
- „Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.“
- „Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.“
Der verbreitete Satz „mindestens 5 Prozent“ dreht die Aussage um. Aus einer Obergrenze für den Regelfall wird eine Untergrenze, und der eigentliche Maßstab, die Gefährdungsbeurteilung, verschwindet. Für einen Betrieb mit geringer Brandgefährdung kann die Beurteilung eine kleinere Zahl tragen, für andere reichen 5 Prozent nicht aus.
Nach oben nennt Absatz 2 die Gründe ausdrücklich: erhöhte Brandgefährdung, viele anwesende Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, große räumliche Ausdehnung. Absatz 3 verlangt, Schichtbetrieb und Abwesenheiten zu berücksichtigen. Damit gilt hier dieselbe Logik wie beim Ersthelfer: Es zählt, wer tatsächlich da ist.
Und die Wiederholung: Der Hinweis zu Absatz 5 nennt zwei bis fünf Jahre als in der Praxis bewährt und überlässt das Intervall ausdrücklich dem Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung. Eine Zwei-Jahres-Pflicht wie beim Ersthelfer gibt es hier nicht. Wer beides gleich behandelt, verschärft.
Zwei Rechenbeispiele
Ein Handelsbetrieb mit 34 gleichzeitig anwesenden Versicherten:
- Ersthelfer: 5 Prozent von 34 sind 1,7. Aufgerundet sind das 2 Ersthelfer, und zwar in jeder Schicht.
- Brandschutzhelfer: 5 Prozent von 34 sind 1,7, also 2 als Regelwert. Ob es dabei bleibt, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.
Eine Schreinerei mit 12 gleichzeitig anwesenden Versicherten:
- Ersthelfer: Die Staffel greift erst über 20 Anwesenden. Bei 2 bis 20 genügt 1 Ersthelfer, unabhängig von der Betriebsart.
- Brandschutzhelfer: 5 Prozent wären 0,6. Hier trägt der Regelwert nicht allein: Holzstaub und Lackierarbeiten sind eine erhöhte Brandgefährdung, die Beurteilung wird zu einer höheren Zahl kommen.
- Feste Staffel in § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
- Bezugsgröße: anwesende Versicherte
- Abweichung nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger
- Fortbildung „in der Regel“ alle 2 Jahre
- Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (ASR A2.2, 7.3 Abs. 2)
- 5 Prozent sind in der Regel ausreichend, kein Mindestsatz
- Nach oben bei erhöhter Brandgefährdung und großer Ausdehnung
- Wiederholung mit Übung: 2 bis 5 Jahre bewährt, kein Muss
Beides hängt an derselben Beurteilung
Die Brandschutzhelfer stehen ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung, die Ersthelfer folgen zwar einer Staffel, ihre Verteilung über Schichten und Standorte aber nicht. Beides gehört deshalb in dasselbe Dokument, das nach § 5 ArbSchG ohnehin zu erstellen und nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren ist. Was in eine tragfähige Beurteilung gehört, steht in Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter.
Der zweite Anknüpfungspunkt ist die Unterweisung. Wer Ersthelfer und Brandschutzhelfer benennt, muss die übrigen Beschäftigten darüber informieren, wer im Notfall zuständig ist. Wie das dokumentiert wird, damit es bei der Berufsgenossenschaft trägt, steht in Unterweisung dokumentieren.
GBUPilot führt Ersthelfer und Brandschutzhelfer als benannte Personen mit Ausbildungsdatum und rechnet den Bedarf aus der Zahl der erfassten aktiven Mitarbeiter. Wo in Schichten gearbeitet wird, ist diese Zahl höher als die der gleichzeitig Anwesenden; maßgeblich bleibt, dass der Bedarf in jeder Schicht gedeckt ist. Bei den Ersthelfern steht die Ampel rot, sobald die Mindestzahl unterschritten ist; eine Ausbildung, deren Auffrischung überfällig ist, wird eigens ausgewiesen. Bei den Brandschutzhelfern bleibt eine Unterdeckung gelb, weil die ASR A2.2 dort einen Richtwert und keine Mindestzahl nennt. Die App beschriftet die Zahl deshalb als Richtwert und nennt die Gründe für eine höhere Zahl: Über sie entscheidet die Gefährdungsbeurteilung und nicht die Software.
Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Erst bei mehr als 20 Anwesenden greift die Staffel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 1: 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben, ein Ersthelfer je Kindergruppe in Kindertageseinrichtungen und an Hochschulen 10 Prozent der Beschäftigten (Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, Studierende zählen dafür nicht mit). Bezugsgröße sind die anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtbelegschaft.
Sind mindestens 5 Prozent Brandschutzhelfer vorgeschrieben?
Nein. Die ASR A2.2 sagt in Punkt 7.3 Abs. 2, dass sich die Anzahl aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt und ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend ist. Das ist ein Richtwert für den Regelfall und kein Mindestsatz. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung kann eine größere Zahl nötig sein.
Wie oft müssen Ersthelfer zur Fortbildung?
§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 nennt „in der Regel“ Zeitabstände von zwei Jahren. Die Einschränkung gehört mit angegeben: Es handelt sich um den Regelfall, nicht um eine starre Frist. Bei Brandschutzhelfern gibt es keine entsprechende Zwei-Jahres-Vorgabe; die ASR A2.2 nennt zwei bis fünf Jahre als in der Praxis bewährt und überlässt das Intervall dem Arbeitgeber.
Zählen Teilzeitkräfte und Schichten mit?
Maßgeblich ist, wer gleichzeitig anwesend ist. Eine Belegschaft von 40 Personen in zwei Schichten führt nicht automatisch zu einer Bemessung nach 40 Anwesenden. Umgekehrt muss der Bedarf in jeder Schicht gedeckt sein: Ersthelfer, die alle in derselben Schicht arbeiten, lassen die andere ungedeckt. Die ASR A2.2 verlangt in Punkt 7.3 Abs. 3 ausdrücklich, Schichtbetrieb und Abwesenheiten zu berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze
Ersthelfer folgen einer festen Staffel: einer bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Bezugsgröße sind die Anwesenden, und der Bedarf muss in jeder Schicht gedeckt sein.
Brandschutzhelfer ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die 5 Prozent der ASR A2.2 sind in der Regel ausreichend und ausdrücklich kein Mindestsatz; nach oben zwingen erhöhte Brandgefährdung, viele Anwesende, eingeschränkte Mobilität und große Ausdehnung.
Beim Ersthelfer nennt § 26 Abs. 3 „in der Regel“ zwei Jahre für die Fortbildung. Eine gleichlautende Pflicht für Brandschutzhelfer gibt es nicht: Dort sind zwei bis fünf Jahre bewährt und das Intervall bleibt Sache des Arbeitgebers.
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.