Sicherheitsbeauftragte: die drei Stufen des § 22 SGB VII
5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion§ 22 Abs. 1 SGB VII ist seit dem 29. Mai 2026 dreistufig: keine Pflicht bis 20 Beschäftigte, zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung nach der Gefährdungsbeurteilung, ab regelmäßig 50 Beschäftigten in jedem Fall.
Wer im Netz nach der Pflicht zum Sicherheitsbeauftragten sucht, findet fast überall dieselbe Zahl: mehr als 20 Beschäftigte. Sie stammt aus § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 in der Ausgabe von November 2013. Das Gesetz sagt seit dem 29. Mai 2026 etwas anderes, und das Gesetz geht vor: § 22 Abs. 1 SGB VII ist seither dreistufig. Dieser Beitrag beschreibt die drei Stufen, die Zahl der zu bestellenden Personen und die Grenze zu den Aufgaben, die woanders liegen.
Die drei Stufen
Die Neufassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 staffelt die Pflicht nach der Beschäftigtenzahl und nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
| Beschäftigte | Pflicht zur Bestellung | Bemerkung |
|---|---|---|
| bis 20 | keine | Die Aufgaben des Arbeitsschutzes bleiben unberührt |
| mehr als 20 und weniger als 50 | nur bei besonderer Gefährdung | Maßgeblich ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG: besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit |
| ab 50 (regelmäßig) | ja | Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter |
Die mittlere Stufe ist die eigentliche Neuerung: Zwischen 21 und 49 Beschäftigten entscheidet die Gefährdungsbeurteilung über die Pflicht. Wer keine hat, kann diese Frage nicht beantworten, und genau das ist der Punkt, an dem die beiden Pflichten zusammenhängen.
§ 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 in der Ausgabe November 2013 nennt weiterhin „mehr als 20 Beschäftigte“.
Das Gesetz geht vor. Ratgebertexte mit der 20er-Zahl sind nicht falsch abgeschrieben, sondern schlicht älter als die Änderung vom 29.05.2026.
Was ein Sicherheitsbeauftragter ist und was nicht
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie sind ehrenamtlich tätig und tragen keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb. Diese bleibt beim Arbeitgeber.
- § 22 SGB VII
- Ehrenamtlich, aus dem Kreis der Beschäftigten
- Unterstützt, entscheidet nicht
- Keine Bestellung in Schriftform vorgeschrieben
- § 5 Abs. 1 ASiG
- Schriftlich zu bestellen
- Fachkundig, mit Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2
- Berät den Arbeitgeber
- § 26 DGUV Vorschrift 1
- Zahl nach anwesenden Versicherten
- Bei 2 bis 20 Anwesenden einer, darüber 5 oder 10 Prozent
- Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre
Wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer ein Betrieb braucht, ist eine eigene Rechnung mit eigenen Bezugsgrößen; unser Beitrag zur Anzahl von Ersthelfern und Brandschutzhelfern führt sie im Einzelnen aus.
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Das Gesetz nennt für Betriebe unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ausdrücklich einen Sicherheitsbeauftragten als ausreichend. Darüber richtet sich die Zahl nach den betrieblichen Verhältnissen: räumliche Ausdehnung, Schichten, Standorte, Art der Gefährdungen.
- Beschäftigtenzahl regelmäßig feststellen „Regelmäßig“ meint den üblichen Stand, nicht die Spitze einer Saison.
- Gefährdungsbeurteilung heranziehen Zwischen 21 und 49 Beschäftigten entscheidet sie über die Pflicht.
- Person auswählen Aus dem Kreis der Beschäftigten, mit Nähe zum Arbeitsbereich und Akzeptanz im Team.
- Aufgabe im Betrieb bekannt machen Wer nicht bekannt ist, wird nicht angesprochen. Damit fällt die Aufgabe faktisch aus.
Der zweite Schritt ist der, an dem in kleinen Betrieben Schluss ist: Ohne Gefährdungsbeurteilung lässt sich die mittlere Stufe nicht beurteilen. Die Beurteilung selbst ist ohnehin ab dem ersten Beschäftigten Pflicht (§ 5 ArbSchG) und zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Die frühere Erleichterung für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten ist seit dem 25. Oktober 2013 aufgehoben; unser Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Mitarbeiter beschreibt den Umfang.
Sanktion und Einordnung
§ 209 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3 SGB VII stellt für den Verstoß gegen die Bestellpflicht einen Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro bereit. Das ist ein Rahmen und keine zu erwartende Zahl.
Daneben stehen die Sanktionen des Arbeitsschutzrechts, und dort ist die Zuordnung genauer, als sie oft dargestellt wird: Der Rahmen von 30.000 Euro nach § 25 ArbSchG gilt nur für die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG; im Übrigen sind es 5.000 Euro. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht unmittelbar bußgeldbewehrt, der Weg führt über die behördliche Anordnung.
GBUPilot führt Bestellungen, Unterweisungen und Prüffristen je Betrieb und meldet, was ausläuft. Die Software dokumentiert Pflichten und Fristen; sie ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten braucht ein Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten?
Seit dem 29. Mai 2026 ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
Stimmt die verbreitete Zahl von 20 Beschäftigten noch?
Sie stammt aus § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 in der Ausgabe von November 2013. Das Gesetz geht vor: § 22 Abs. 1 SGB VII ist seit dem 29. Mai 2026 dreistufig. Ratgebertexte mit der alten Zahl sind älter als diese Änderung.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen?
Unter 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt nach dem Gesetz einer. Darüber richtet sich die Zahl nach den betrieblichen Verhältnissen, etwa räumlicher Ausdehnung, Schichtbetrieb und Art der Gefährdungen.
Haftet der Sicherheitsbeauftragte?
Er unterstützt den Unternehmer und trägt keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb; diese bleibt beim Arbeitgeber. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nicht zu Nachteilen führen.
Das Wichtigste in Kürze
§ 22 Abs. 1 SGB VII ist seit dem 29. Mai 2026 dreistufig: keine Pflicht bis 20 Beschäftigte, zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung nach der Gefährdungsbeurteilung, ab regelmäßig 50 Beschäftigten in jedem Fall.
Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt eine Person. Der Bußgeldrahmen des § 209 SGB VII liegt bei bis zu 10.000 Euro; die verbreitete 20er-Zahl stammt aus einer Vorschrift von 2013 und ist überholt.
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.