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Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot und Wunsch

28. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion
Kurzantwort

Die ArbMedVV kennt drei Arten: Pflichtvorsorge muss veranlasst werden (§ 4), Angebotsvorsorge muss angeboten werden (§ 5), Wunschvorsorge muss auf Verlangen ermöglicht werden (§ 5a). Nur die Pflichtvorsorge trägt ein Tätigkeitsverbot; bei der Angebotsvorsorge ist die Teilnahme freiwillig, und weder Annahme noch Ablehnung dürfen zu Nachteilen führen.

Veranlassen, anbieten oder ermöglichen: Drei Verben trennen in der ArbMedVV drei verschiedene Pflichten. Pflichtvorsorge muss veranlasst werden, Angebotsvorsorge angeboten, Wunschvorsorge ermöglicht. Nur bei der ersten gilt ein Tätigkeitsverbot, und wer die Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Dieser Beitrag sortiert die drei Arten, ihre Anlässe, die Fristen und die Frage, was Sie als Arbeitgeber vom Ergebnis erfahren dürfen.

Drei Arten, drei Rechtsfolgen: was die ArbMedVV verlangt

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge definiert die drei Arten in § 2 Abs. 2 bis 4. Die Rechtsfolge hängt an der Art und nicht am Thema der Untersuchung. Genau hier entsteht der teuerste Fehler dieses Rechtsgebiets: Ein Tätigkeitsverbot gibt es allein bei der Pflichtvorsorge.

Die drei Vorsorgearten und was jeweils geschuldet ist
ArtWas geschuldet istRechtsfolge
Pflichtvorsorge (§ 2 Abs. 2)Veranlassen: vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen (§ 4 Abs. 1)Tätigkeitsverbot: Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2)
Angebotsvorsorge (§ 2 Abs. 3)Anbieten: vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig (§ 5 Abs. 1)Teilnahme freiwillig, kein Tätigkeitsverbot; das Ausschlagen entbindet nicht vom weiteren Anbieten
Wunschvorsorge (§ 2 Abs. 4)Ermöglichen: auf Wunsch der beschäftigten Person (§ 5a)Anspruch der Beschäftigten; eine Frist, die laufen könnte, kennt die ArbMedVV dafür nicht

Beim Angebot ist die Form geregelt. Es muss jeder betroffenen Person persönlich in schriftlicher Form oder in Textform gemacht werden, zum Beispiel per E-Mail (AMR Nr. 5.1). Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt nicht. Das Schreiben muss die auslösende Gefährdung nennen, die Kostenfreiheit bestätigen und ausdrücklich zusichern, dass weder Annahme noch Ablehnung zu Nachteilen führt.

Die Wunschvorsorge entfällt nur, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist (§ 5a). Sie steht in keinem der vier Bußgeldtatbestände des § 10 Abs. 1 und ist damit nicht bußgeldbewehrt. Ermöglicht werden muss sie trotzdem.

Welche Tätigkeit welche Vorsorge auslöst

Ob und welche Vorsorge ansteht, entscheidet der Anhang der ArbMedVV in vier Teilen: Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten. Die Grundlage dafür ist Ihre Gefährdungsbeurteilung, die ab dem ersten Beschäftigten Pflicht ist: Auf ihrer Grundlage haben Sie für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

Beispiele für Anlässe der Pflichtvorsorge:

Beispiele für Anlässe der Angebotsvorsorge:

Der am häufigsten falsch verkaufte Anlass

Bildschirmarbeit ist Angebotsvorsorge und keine Pflichtvorsorge (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV). Die Teilnahme ist freiwillig, ein Tätigkeitsverbot gibt es nicht.

Geschuldet ist das Angebot samt einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist sie zu ermöglichen. Braucht die Person eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz und genügt die normale nicht, ist die spezielle zur Verfügung zu stellen.

Fristen: Die Verordnung nennt keine einzige Monatszahl

Im gesamten Verordnungstext samt Anhang steht keine Frist in Monaten. Die ArbMedVV sagt „vor Aufnahme der Tätigkeit“, „in regelmäßigen Abständen“ und „unverzüglich“. Die Zahlen, die Sie im Netz finden, stammen aus der AMR Nr. 2.1. Sie hat Vermutungswirkung nach § 3 Abs. 1 Satz 3: Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen; eine andere, mindestens gleich sichere Lösung bleibt zulässig. Es sind Maximalfristen: Verkürzen darf nur die Ärztin oder der Arzt, eine Verlängerung wegen unauffälligen Befundes gibt es nicht.

  1. Vor Beginn Erste Vorsorge Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden; nach AMR Nr. 2.1 soll die erste Vorsorge nicht länger als drei Monate zurückliegen.
  2. Nach 6 bis 24 Monaten Zweite Vorsorge Je nach Anlass nach 6, 12 oder 24 Monaten. Bei atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen (H334 oder H317) gilt die kurze Frist von 6 Monaten.
  3. Alle 36 Monate Weitere Vorsorge Spätestens im Abstand von 36 Monaten zur vorangegangenen Vorsorge. Kürzere ärztlich festgelegte Fristen gehen vor.
Die Vorsorgefristen nach AMR Nr. 2.1 im Überblick

Zwei Fristen laufen außerhalb dieses Rhythmus. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, hat er unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten (§ 5 Abs. 2). „Unverzüglich“ ist keine Monatsfrist und wird nicht zu einer gerechnet. Und für Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsstörungen nach längeren Latenzzeiten auftreten können, ist nachgehende Vorsorge anzubieten (§ 5 Abs. 3); auch hier gilt der Abstand von höchstens 36 Monaten.

Vorsicht bei alten Tabellen: Die stoff- und altersbezogenen Fristen, die noch kursieren, stammen aus der AMR 2.1 in der Fassung von 2012. Mit der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 hat diese Fassung ihre Gültigkeit verloren. Wer danach plant, entwarnt sich selbst um Jahre.

Keine Eignungs­untersuchung: Bescheinigung statt Ergebnis

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Sie soll auch nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3). Wer auf der Vorsorgebescheinigung ein „tauglich“ oder „nicht tauglich“ erwartet, verwechselt zwei verschiedene Verfahren.

Die Vorsorge ist im Kern ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur hinzu, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt; gegen ihren Willen dürfen sie nicht durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1).

Was der Arzt Ihnen als Arbeitgeber ausstellt, ist allein die Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3). Sie enthält:

Nicht darauf gehören Ergebnis, Befund oder Diagnose. Das Ergebnis hält der Arzt schriftlich fest und stellt es der untersuchten Person zur Verfügung, nicht dem Betrieb. Eine Bescheinigung mit Befund ist nicht besonders vollständig, sondern ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht. Ebenso wenig gehört eine Eignungs- oder Tauglichkeitsaussage darauf.

Ihre eigene Dokumentation ist die Vorsorgekartei (§ 3 Abs. 4). Sie führt nur drei Angaben: dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Sie kann automatisiert geführt werden, die Verordnung verlangt keine Papierform. Aufzubewahren sind die Angaben bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, danach sind sie zu löschen; der Person selbst händigen Sie am Ende eine Kopie aus. Längere Aufbewahrungszeiten, die im Netz kursieren, stehen nicht in der ArbMedVV.

Praxis: ein Metallbaubetrieb mit acht Beschäftigten

Ein Metallbaubetrieb mit acht Beschäftigten geht seine Tätigkeiten durch. Zwei Schweißer arbeiten über dem Schweißrauchwert von 3 Milligramm je Kubikmeter: Pflichtvorsorge, vor Aufnahme und ohne sie kein Einsatz. Am Trennschleifer werden 88 dB(A) gemessen: obere Auslösewerte erreicht, also ebenfalls Pflichtvorsorge. Zwei Büroarbeitsplätze und eine Montage mit 82 dB(A): Angebotsvorsorge, schriftlich und persönlich anzubieten, mit der Zusicherung der Nachteilsfreiheit.

Was passiert, wenn das versäumt wird? § 10 Abs. 1 ArbMedVV nennt vier Ordnungswidrigkeiten: Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Tätigkeit ohne Pflichtvorsorge ausüben lassen, die Vorsorgekartei nicht oder nicht vollständig geführt, Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro, weil § 10 Abs. 1 auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweist und § 25 Abs. 2 diesen Fällen fünftausend Euro zuordnet. Die verbreiteten 30.000 Euro gelten hier nicht: Sie stehen allein für die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung. Wie diese Kette im Arbeitsschutz generell läuft, steht in Bußgeld und Regress im Arbeitsschutz nach § 25 ArbSchG.

Genau diese Rechnung macht GBUPilot je Person und Tätigkeit: Sie kreuzen die Merkmale an, die App ordnet sie den Anlässen des Anhangs zu, sagt Pflicht oder Angebot und rechnet die AMR-Fristen aus. Die Vorsorgekartei führt die drei Angaben der Verordnung, und die Ampel warnt 30 Tage vor dem Termin. Diese Vorwarnung ist eine Organisationshilfe der App und keine Rechtsfrist; die AMR kennt nur den spätesten Termin.

  • Überfällig. Die Maximalfrist der AMR ist überschritten. Bei Pflichtvorsorge heißt das: Die Tätigkeit darf so nicht weiter ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2).
  • Fällig in 30 Tagen oder weniger. Vorwarnung der App, keine Rechtsfrist: Termin vereinbaren und Bescheinigung anfordern.
  • Im Rahmen. Die Bescheinigung liegt vor, der nächste Termin ist aus ihr abgeleitet und terminiert.
So stuft GBUPilot einen Vorsorgetermin ein

Häufige Fragen

Ist arbeitsmedizinische Vorsorge für den Arbeitgeber Pflicht?

Bei den Pflichtanlässen des Anhangs ja: Dann muss er die Vorsorge veranlassen, und die Tätigkeit darf nur von Personen ausgeübt werden, die teilgenommen haben (§ 4 ArbMedVV). Bei den Angebotsanlässen muss er die Vorsorge anbieten; die Teilnahme ist freiwillig. Und über den Anhang hinaus muss er Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen (§ 5a ArbMedVV).

Ist die Vorsorge am Bildschirmarbeitsplatz Pflicht?

Nein, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sind Angebotsvorsorge (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV). Sie müssen das Angebot machen, die Teilnahme ist freiwillig. Das Angebot enthält eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens; braucht die Person eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz, ist sie zur Verfügung zu stellen.

Wie oft muss die arbeitsmedizinische Vorsorge wiederholt werden?

Die ArbMedVV selbst nennt keine Monatszahlen, sondern nur „regelmäßige Abstände“. Die Fristen stehen in der AMR Nr. 2.1: die erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, die zweite je nach Anlass nach 6, 12 oder 24 Monaten, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Es sind Maximalfristen mit Vermutungswirkung; eine Verlängerung wegen unauffälligen Befundes gibt es nicht.

Darf der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge sehen?

Nein. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung, die bescheinigt, dass, wann und aus welchem Anlass ein Termin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Ergebnis und Befunde gehören der untersuchten Person. Vorsorge ist außerdem keine Eignungsuntersuchung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); eine Tauglichkeitsaussage gehört nicht auf die Bescheinigung.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die ArbMedVV kennt drei Arten: Pflichtvorsorge muss veranlasst werden (§ 4), Angebotsvorsorge muss angeboten werden (§ 5), Wunschvorsorge muss auf Verlangen ermöglicht werden (§ 5a). Nur die Pflichtvorsorge trägt ein Tätigkeitsverbot; bei der Angebotsvorsorge ist die Teilnahme freiwillig, und weder Annahme noch Ablehnung dürfen zu Nachteilen führen.

Fristen in Monaten nennt die Verordnung nicht. Sie stehen in der AMR Nr. 2.1: erste Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, zweite je nach Anlass nach 6, 12 oder 24 Monaten, weitere spätestens alle 36 Monate. Es sind Maximalfristen mit Vermutungswirkung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV.

Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5). Sie erhalten als Arbeitgeber nur die Bescheinigung, nie das Ergebnis, und führen die Vorsorgekartei mit den drei Angaben der Verordnung. Wer Pflicht- oder Angebotsvorsorge versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 10 Abs. 1 ArbMedVV, § 25 Abs. 2 ArbSchG).

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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