Gefahrstoffverzeichnis: Pflicht mit einer Ausnahme
20. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion§ 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV macht das Gefahrstoffverzeichnis zur Pflicht, mit fünf Angaben je Stoff: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Die Ausnahme des Abs. 13 für geringe Gefährdungen ist echt, aber eng: Sie gehört in die Gefährdungsbeurteilung begründet, nicht ins Bauchgefühl.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist die Inventarliste Ihres Betriebs für alles, was gefährlich werden kann: Reinigungsmittel, Öle, Lösemittel, Gase. § 6 Abs. 12 GefStoffV macht es zur Pflicht, und Absatz 13 nimmt die Betriebe heraus, bei denen nur geringe Gefährdungen bestehen. Beide Sätze gehören zusammen: Wer die Ausnahme verschweigt, verkauft eine Pflicht, die einen Teil der Betriebe nicht trifft; wer sie überliest, legt kein Verzeichnis an, obwohl er müsste. Dieser Beitrag sagt, was hineingehört, wer ausgenommen ist und wie der Aufbau gelingt.
Was § 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Fünf Angaben gehören je Stoff hinein: die Bezeichnung mit Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, die verwendeten Mengenbereiche, die Arbeitsbereiche, in denen eine Exposition möglich ist, und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Das Verzeichnis ist kein Archivstück: Es ist die Übersicht, aus der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen gespeist werden.
Damit hängt das Verzeichnis direkt an der Gefährdungsbeurteilung: § 5 ArbSchG verlangt ab dem ersten Beschäftigten, Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zu treffen, und § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation. Ohne Verzeichnis ist nicht prüfbar, welche Stoffe überhaupt beurteilt werden müssen. Wie die Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Mitarbeitenden aussieht, steht in Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter.
Die Ausnahme des Abs. 13: geringe Gefährdung
§ 6 Abs. 13 GefStoffV nimmt Tätigkeiten mit nur geringer Gefährdung vom Verzeichnis aus. Wer ausschließlich solche Tätigkeiten ausübt, braucht das Verzeichnis nicht. Der Passus ist eine echte Ausnahme, keine Ausrede: Ob die Gefährdung gering ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus dem Bauchgefühl. Ein Büro ohne nennenswerte Gefahrstoffe ist der Anwendungsfall; eine Werkstatt mit Reinigern und Sprays in der Regel nicht mehr.
Nur die Pflicht zu nennen, verschärft: Sie trifft nicht jeden Betrieb.
Nur die Ausnahme zu nennen, entwarnt falsch: Sobald Gefahrstoffe mit mehr als geringer Gefährdung verwendet werden, greift § 6 Abs. 12 GefStoffV voll.
- Gefahrstoffe im Einsatz, kein Verzeichnis. Pflichtverstoß gegen § 6 Abs. 12 GefStoffV: Das Verzeichnis fehlt, obwohl es gebraucht wird.
- Verzeichnis vorhanden, aber veraltet. Neue Stoffe, andere Mengen oder neue Arbeitsbereiche fehlen; der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt läuft ins Leere.
- Verzeichnis aktuell oder Ausnahme dokumentiert. Fünf Angaben je Stoff gepflegt, oder die geringe Gefährdung nach Abs. 13 ist in der Gefährdungsbeurteilung begründet.
Die fünf Pflichtangaben im Detail
| Angabe | Inhalt | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| Bezeichnung des Gefahrstoffs | Name des Stoffs | Reiniger XY, wie im Sicherheitsdatenblatt benannt |
| Einstufung oder gefährliche Eigenschaften | Einstufung nach CLP oder die Eigenschaften | ätzend, mit H- und P-Sätzen aus dem Sicherheitsdatenblatt |
| Mengenbereiche | Wie viel davon verwendet wird | „bis 10 Liter im Jahr“, keine Literbruchteile |
| Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition | Wo damit gearbeitet wird | Küche, Werkstatt, Lager |
| Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt | Wo das Datenblatt liegt | Ablage oder System, Stand des Datenblatts |
Aus dem Verzeichnis folgt die nächste Pflicht: die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 GefStoffV, schriftlich und in verständlicher Sprache, mit den Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, den Vorsichtsmaßregeln und den Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Notfällen. Und § 14 Abs. 2 verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, mit schriftlich festgehaltenem Inhalt und Zeitpunkt. Das ist eine echte Jahresfrist, anders als viele Prüfintervalle im Arbeitsschutz.
Den Aufbau in vier Schritten
- Stoffe einsammeln Durch Küche, Werkstatt und Lager gehen: Jeder Gefahrstoff mit Gebinde und Ort auf die Liste.
- Sicherheitsdatenblätter zuordnen Je Stoff das aktuelle Datenblatt des Herstellers, daraus Einstufung und Eigenschaften.
- Mengen und Bereiche eintragen Mengenbereich und Arbeitsbereich ergänzen; das macht aus der Einkaufsliste ein Verzeichnis.
- Pflege terminieren Neue Stoffe sofort nachtragen, jährlich mit der Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV durchsehen.
Praxisbeispiel: der Handwerksbetrieb mit der Sprühdose
Ein Betrieb mit acht Beschäftigten hält das Verzeichnis für überflüssig, „wir haben ja nur WD-40 und Bauschaum“. Die Gefährdungsbeurteilung ergibt das Gegenteil: Sprühdosen mit Lösemitteln, ein ätzender Grundreiniger, Gasflaschen zum Löten. Die Gefährdung ist mehr als gering, also greift § 6 Abs. 12 GefStoffV. In einer Stunde steht das Verzeichnis: sieben Stoffe mit Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich und Datenblatt-Verweis. Daraus folgen zwei Betriebsanweisungen und die jährliche Unterweisung.
GBUPilot führt das Verzeichnis mit genau diesen fünf Pflichtangaben je Stoff und hängt die Betriebsanweisung und die jährliche Unterweisung gleich mit an. Wer keine Gefahrstoffe einträgt, sieht die Ausnahme des Abs. 13 als eigenen Zustand, dokumentiert mit der Gefährdungsbeurteilung, statt einer leeren Liste, die nur so tut.
Häufige Fragen
Ist ein Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?
Ja, sobald Gefahrstoffe verwendet werden: § 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt ein Verzeichnis mit Bezeichnung und Einstufung, Mengenbereichen, Arbeitsbereichen und dem Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV).
Wann gilt die Ausnahme für geringe Gefährdungen?
Wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden, ist kein Verzeichnis erforderlich. Ob die Gefährdung gering ist, muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben; ein reines Büro ist der Anwendungsfall, eine Werkstatt mit Reinigern und Sprays in der Regel nicht.
Was gehört in ein Gefahrstoffverzeichnis?
Fünf Angaben je Stoff (§ 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV): die Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, die verwendeten Mengenbereiche, die Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).
Wie oft muss zur Gefahrstoffen unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten. Das ist eine echte Jahresfrist, anders als die meisten Prüfintervalle nach § 14 BetrSichV, die Richtwerte sind.
Das Wichtigste in Kürze
§ 6 Abs. 12 Satz 2 GefStoffV macht das Gefahrstoffverzeichnis zur Pflicht, mit fünf Angaben je Stoff: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche, Arbeitsbereiche und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Die Ausnahme des Abs. 13 für geringe Gefährdungen ist echt, aber eng: Sie gehört in die Gefährdungsbeurteilung begründet, nicht ins Bauchgefühl.
Aus dem Verzeichnis folgen Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 1 GefStoffV) und die jährliche Unterweisung (§ 14 Abs. 2). Wer das Verzeichnis pflegt, hat die halbe Gefahrstoff-Dokumentation erledigt; wer es fehlen lässt, kann die übrigen Pflichten nicht sauber erfüllen.
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.