Prüffristen

Prüffristen für Arbeitsmittel: was § 14 BetrSichV vorschreibt

Prüffristen · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion

Ein Aufkleber auf der Bohrmaschine, ein Datum an der Leiter — und trotzdem die Frage: Ist das die richtige Frist? § 14 BetrSichV wird oft gelesen, als stünde dort eine Jahresfrist für alles. Das tut die Verordnung nicht: Sie verlangt Prüfungen und überlässt die Fristen Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Nur an wenigen Stellen steht doch eine Zahl — die darf dann niemand überschreiten.

Was § 14 BetrSichV verlangt

Die Norm kennt drei Prüfanlässe. Vor der erstmaligen Verwendung: Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen — vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage (§ 14 Abs. 1 BetrSichV).

Wiederkehrend: Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen führen können, sind wiederkehrend prüfen zu lassen — „entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen“ (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Das ist der Kern: Die Frist steht nicht in § 14, sie kommt aus Ihrer Festlegung.

Außerordentlich: Nach prüfpflichtigen Änderungen ist vor der nächsten Verwendung zu prüfen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen — genannt sind Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung und Naturereignisse — ist eine außerordentliche Prüfung fällig (§ 14 Abs. 3 BetrSichV).

Der häufigste Irrtum

„Arbeitsmittel müssen jährlich geprüft werden.“ Diesen Satz gibt der Verordnungstext nicht her. § 14 Abs. 2 knüpft die wiederkehrende Prüfung an eine Bedingung und verweist für die Frist auf § 3 Abs. 6.

Eine pauschale Jahresfrist liegt bei manchen Arbeitsmitteln zu kurz und bei anderen zu lang. Beides ist eine Festlegung ohne Begründung — und die Begründung verlangt die Verordnung.

Woher die Frist kommt: § 3 Absatz 6 BetrSichV

§ 3 Abs. 6 BetrSichV verlangt vom Arbeitgeber, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die Verordnung nicht schon Vorgaben enthält. Der Maßstab steht im selben Absatz: so festlegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Auch die Voraussetzungen der beauftragten befähigten Person legen Sie fest.

Das gehört dokumentiert: Nach § 3 Abs. 8 Nr. 4 BetrSichV sind Prüfungen und Fristen Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, zu erstellen vor der erstmaligen Verwendung. Wie diese aufgebaut ist, steht in Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter.

Richtwert und Empfehlung
  • Steht in DGUV-Durchführungsanweisungen, nicht im Verordnungstext
  • Beispiel: 6 Monate für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Abweichung nach oben möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie trägt
Orientierung. Festlegung und Begründung bleiben bei Ihnen.
Frist der Verordnung
  • Steht in Anhang 2 oder Anhang 3 der BetrSichV und gilt unmittelbar
  • Beispiel: ortsveränderliche Flüssiggasanlagen mindestens alle 2 Jahre
  • § 3 Abs. 6 BetrSichV verbietet, diese Fristen zu überschreiten
Kürzer prüfen dürfen Sie immer. Länger nie.
Richtwert oder Frist der Verordnung — der Unterschied entscheidet über Ihren Spielraum

Die Zahlen, die in der Praxis genannt werden

Prüffristen für typische Arbeitsmittel und ihr rechtlicher Charakter
ArbeitsmittelGenannte FristCharakterFundstelle
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahre bei normaler BeanspruchungRichtwertDGUV Vorschrift 3 DA, zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle 1A
Dieselben in Betriebsstätten besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 JahrRichtwertDGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1A
Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; Maximalwert 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten, 2 Jahre in BürosRichtwert, ausreichend bis 2 Prozent FehlerquoteDGUV Vorschrift 3 DA, Tabelle 1B
Leitern und Trittejährliche Prüfung empfohlen, Sichtkontrolle vor jeder VerwendungEmpfehlungDGUV Information 208-016, Abschnitt 6
Feuerlöscheralle 2 Jahre Wartung durch einen Fachkundigen; die wiederkehrende Druckprüfung nach BetrSichV kommt hinzuTechnische Regel mit VermutungswirkungASR A2.2 Ziffer 7.4.2
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagenmindestens alle 2 Jahre, unter Erdgleiche jährlichVerordnungsfristBetrSichV Anhang 3 Abschnitt 2
Kraftbetriebene Kranemindestens jährlich durch eine befähigte Person; fahrbare Turmdrehkrane halbjährlich; Turmdreh-, Fahrzeug-, Derrick- und Lkw-Anbaukrane sowie Lkw-Ladekrane über 300 kNm Lastmoment oder 15 m Auslegerlänge zusätzlich mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen PrüfsachverständigenVerordnungsfristBetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, Tabelle 1

Die Zwei-Jahres-Wartung für Feuerlöscher steht in einer Technischen Regel, nicht in einem Gesetz: Wer sie einhält, kann nach § 3a Abs. 1 ArbStättV davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung insoweit zu erfüllen. Lässt der Hersteller längere Instandhaltungsfristen zu, dürfen diese herangezogen werden; kürzere sind zu beachten. Die Wartung erledigt dabei nicht alles: Von ihr bleiben die wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher — die Druckprüfung — durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung unberührt (ASR A2.2 Ziffer 7.4.2, Hinweis 2).

Die DGUV-Tabellen zu elektrischen Betriebsmitteln wiederum stehen nicht in der Unfallverhütungsvorschrift selbst, sondern in den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3. Die geben laut eigener Vorbemerkung vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können, und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Deshalb sind es Richtwerte. Die Tabellen selbst gelten außerdem nur für Anlagen und Betriebsmittel, die normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind.

Wann die Frist beginnt und wann sie reißt

Für einen Teil der Arbeitsmittel regelt § 14 Abs. 5 BetrSichV den Fristenlauf genau. Der Fälligkeitstermin wird nur mit Monat und Jahr angegeben — der Tag spielt keine Rolle.

  1. Fälligkeit Monat und Jahr zählen Die neue Frist beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung.
  2. vorzeitig Neue Frist ab Durchführung Wird vorher geprüft, läuft die Frist ab Monat und Jahr der Durchführung — bei Prüffristen über zwei Jahre nur, wenn mehr als zwei Monate vorher geprüft wurde.
  3. + 2 Monate Noch fristgerecht Die Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin stattfindet.
  4. außer Betrieb Erst prüfen, dann anfahren Zum Fälligkeitstermin stillgelegte Arbeitsmittel dürfen erst nach der Prüfung wieder anlaufen.
Fristenlauf der wiederkehrenden Prüfung nach § 14 Abs. 5 BetrSichV

Ein Detail, das viele Übersichten unterschlagen: Absatz 5 gilt nur für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3. Für die Leiter im Lager oder den Winkelschleifer in der Werkstatt gilt er nicht — dort zählt allein die Frist, die Sie selbst festgelegt haben, ohne die Zwei-Monats-Regel.

Der Nachweis — und was fehlende Aufzeichnungen kosten

§ 14 Abs. 7 BetrSichV legt fest, was aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person; elektronisch ist zulässig. Bei wechselnden Betriebsorten ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten — für Betriebe mit Baustellenverkehr der wichtigste Satz.

§ 22 Abs. 1 BetrSichV zählt die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG einzeln auf. Für Prüfungen sind das vor allem drei Tatbestände: ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung verwenden zu lassen (Nr. 8), ein Arbeitsmittel entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig prüfen zu lassen (Nr. 28) und das Ergebnis nicht aufzuzeichnen oder aufzubewahren (Nr. 30 und 31). Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 €; bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung bis zu 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).

Ein Punkt, den diese Aufzählung genau nimmt: Die selbst festgelegte Frist der wiederkehrenden Prüfung nach § 14 Abs. 2 steht nicht darin. Wer die überfällige Leiter aus dem Verkehr zieht und nachprüfen lässt, erfüllt keinen dieser Tatbestände — wer sie weiter verwendet, erfüllt Nummer 8.

  • Keine Prüfung dokumentiert oder Intervall abgelaufen. Ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung darf ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel nicht verwendet werden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).
  • Prüfung wird fällig: 30 Tage oder weniger. Termin jetzt setzen, solange die prüfende Person noch frei ist.
  • Prüfung dokumentiert, Intervall läuft. Der Nachweis liegt in der Mappe, das nächste Fälligkeitsdatum steht.
So bewertet GBUPilot den Stand einer Pflichtprüfung

Genau hier setzt GBUPilot an: Jeder Prüfgegenstand bekommt eine Prüfart, ein Intervall in Monaten und das Datum der letzten Prüfung; daraus rechnet die App den Fälligkeitstermin und schaltet 30 Tage vorher auf Gelb. Jede Prüfart nennt dazu, ob ihr Intervall Richtwert, Empfehlung oder fixierte Frist ist. Die Voreinstellungen sind Ausgangswerte, die Sie je Gegenstand ändern — die Festlegung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV bleibt Ihre.

Ein neues Arbeitsmittel löst übrigens zwei Pflichten aus: die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung und die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit. Wie deren Nachweis aussieht, steht in Unterweisung dokumentieren.

Häufige Fragen

Müssen Arbeitsmittel jährlich geprüft werden?

Nein, eine allgemeine Jahresfrist gibt es nicht. § 14 Abs. 2 BetrSichV verlangt die wiederkehrende Prüfung für Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, und verweist für die Frist auf § 3 Abs. 6 BetrSichV: Der Arbeitgeber legt sie selbst fest. Feste Fristen nennt die Verordnung nur in ihren Anhängen, etwa für Flüssiggasanlagen und Krane.

Wer darf Arbeitsmittel prüfen?

Eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV: jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt. Welche Voraussetzungen sie erfüllen muss, legt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV fest. Für Arbeitsmittel der Anhänge 2 und 3 gelten weitergehende Anforderungen bis hin zum Prüfsachverständigen.

Wie oft muss ein Feuerlöscher geprüft werden?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 verlangt, Feuerlöscher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen warten zu lassen. Lässt der Hersteller längere Instandhaltungsfristen zu, dürfen diese herangezogen werden; kürzere Herstellerfristen sind zu beachten. Die Wartung ersetzt nicht die wiederkehrende Prüfung des Druckbehälters durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung — beide Pflichten bestehen nebeneinander (ASR A2.2 Ziffer 7.4.2, Hinweis 2).

Was passiert, wenn eine Prüffrist überschritten ist?

Das Arbeitsmittel darf so nicht weiterverwendet werden: § 4 Abs. 4 BetrSichV lässt die Verwendung prüfpflichtiger Arbeitsmittel nur zu, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Wird es trotzdem weiter verwendet, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV mit einem Bußgeldrahmen bis zu 5.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbSchG); dasselbe gilt für fehlende Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 30 und 31 BetrSichV). Wer das überfällige Arbeitsmittel stilllegt und nachprüfen lässt, erfüllt diese Tatbestände nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 14 BetrSichV verlangt Prüfungen vor der erstmaligen Verwendung, wiederkehrend und nach außergewöhnlichen Ereignissen — nennt für die wiederkehrende Prüfung aber keine Frist. Die ermitteln und dokumentieren Sie selbst (§ 3 Abs. 6 und Abs. 8 BetrSichV).

Die bekannten Zahlen sind überwiegend Richtwerte: 4 Jahre für ortsfeste elektrische Anlagen und 6 Monate für ortsveränderliche Betriebsmittel stehen in den Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3, die jährliche Leiterprüfung ist eine Empfehlung der DGUV Information 208-016, die Zwei-Jahres-Wartung für Feuerlöscher steht in der ASR A2.2. Verbindliche Fristen nennt die Verordnung nur in ihren Anhängen. Und ohne dokumentierte Prüfung darf ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel nicht verwendet werden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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