Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung: woher sie kommen
12. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · GBUPilot RedaktionGesetzlich verlangt sind zwei Dinge: die Beurteilung nach § 5 ArbSchG und die Dokumentation von drei Angaben nach § 6 Abs. 1 ArbSchG, nämlich Ergebnis, Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Pflicht zur Fortschreibung steht in § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG.
Fast jede Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung beginnt mit sieben Schritten. Sie sind gut, sie sind sinnvoll, und sie stehen nicht im Arbeitsschutzgesetz. Ihre Quelle ist eine Leitlinie, die sich ausdrücklich nicht an Betriebe richtet. Der Unterschied klingt akademisch und ist es nicht: Er entscheidet darüber, was ein Betrieb schuldet und was er gut tut.
Was das Gesetz verlangt: drei Sätze, drei Angaben
Die gesetzliche Grundlage ist knapp. § 5 Abs. 1 ArbSchG sagt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Absatz 2 stellt klar, dass je nach Art der Tätigkeiten zu beurteilen ist und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht. Absatz 3 zählt sechs Gefährdungsquellen auf, darunter unter Nummer 6 die psychischen Belastungen bei der Arbeit.
Die Dokumentationspflicht steht in § 6 Abs. 1 ArbSchG, und sie verlangt drei Angaben: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Mehr nicht. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben.
Termine, Verantwortliche und das Datum der Erstellung oder Aktualisierung stehen nicht im Gesetzestext. Sie kommen aus der Leitlinie hinzu und sind gute Praxis.
Wer sie als Pflicht aus § 6 ArbSchG darstellt, verschärft den Gesetzestext um drei Angaben. Das ist die häufigste Unschärfe in Ratgebertexten zu diesem Thema, und sie erzeugt Arbeit, die niemand schuldet.
Die zweite gesetzliche Säule ist § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG: „Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ Das ist der Fortschreibungssatz. Satz 3 derselben Vorschrift trägt das Verbesserungsgebot und ist etwas anderes.
Woher die sieben Schritte stammen
Die Schrittfolge steht in der Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, Stand 05.12.2025. Dort lautet sie im Wortlaut:
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Die Gliederung, auf die sich alles Weitere bezieht. Sie entspricht § 5 Abs. 2 ArbSchG, wonach je nach Art der Tätigkeiten zu beurteilen ist.
- Ermitteln der Gefährdungen Der Katalog des § 5 Abs. 3 ArbSchG ist dabei die Mindestliste, nicht die Höchstliste.
- Beurteilen der Gefährdungen Die Bewertung selbst. Eine bestimmte Methode schreibt keine Vorschrift vor.
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik Die Leitlinie verweist hier ausdrücklich auf die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG.
- Durchführen der Maßnahmen Der Schritt, an dem Beurteilungen am häufigsten stehen bleiben.
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Entspricht § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG und ist zugleich die dritte Angabe des § 6 Abs. 1 ArbSchG.
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Die Leitlinie nennt dazu die Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten nach § 3 ArbSchG.
Der entscheidende Satz der Leitlinie steht in ihrem eigenen Vorspann: „Diese Leitlinie dient der Verständigung im Hinblick auf das Verwaltungshandeln der Beteiligten; sie gilt somit im Binnenverhältnis der Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger und der Länder und richtet sich nicht an die Betriebe."
Daraus folgt die zulässige Formulierung: „So prüft die Aufsicht.“ Unzulässig ist: „Nach der GDA-Leitlinie sind Sie verpflichtet.“ Wer weiß, wie die Aufsicht prüft, hat einen erheblichen Vorteil. Er hat aber keine zusätzliche Rechtspflicht.
Die Frage, die keine Antwort hat: wie oft?
Im Arbeitsschutzgesetz steht keine Jahresfrist für die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Der Begriff kommt dort nicht vor. Die jährlichen Fristen, die es im Arbeitsschutz gibt, betreffen etwas anderes: die Unterweisung und wiederkehrende Prüfungen.
Was es stattdessen gibt, sind Anlässe. § 3 Abs. 7 BetrSichV verlangt die Überprüfung „regelmäßig“, ohne ein Intervall zu nennen, und die unverzügliche Aktualisierung in drei Fällen: bei sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln, bei neuen Informationen aus dem Unfallgeschehen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge, und wenn die Wirksamkeitsprüfung ergeben hat, dass die Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
§ 3 Abs. 7 letzter Satz BetrSichV: „Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken."
Ein „alles unverändert“ gehört also mit Datum in die Unterlagen. Ohne diesen Vermerk sieht eine gepflegte Beurteilung aus wie eine vergessene.
Wer ein Intervall braucht, um überhaupt in einen Rhythmus zu kommen, darf sich eines setzen. Es ist dann eine betriebliche Festlegung und keine Gesetzesfrist, und genau so gehört es beschriftet. Welche Fristen im Arbeitsschutz wirklich jährlich laufen, trennt unser Beitrag Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: welche Frist gilt.
Drei verbreitete Irrtümer, die aus alten Quellen stammen
| Verbreitete Aussage | Wie es wirklich ist |
|---|---|
| Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssen die Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentieren. | Diese Erleichterung ist seit dem 25.10.2013 aufgehoben. Der geltende § 6 Abs. 1 ArbSchG hat nur noch zwei Sätze und kennt keine Beschäftigtengrenze. Ratgeber, die sie noch nennen, sind älter als zwölf Jahre. |
| Die Gefährdungsbeurteilung muss jährlich überprüft werden. | Das ArbSchG nennt keine Jahresfrist. § 3 Abs. 7 BetrSichV verlangt eine regelmäßige Überprüfung ohne Intervall und die unverzügliche Aktualisierung bei drei benannten Anlässen. |
| Eine Risikomatrix ist vorgeschrieben. | Keine Vorschrift schreibt eine Matrix vor. Sie ist ein zulässiges Hilfsmittel; die Rangfolge der Beurteilungsmaßstäbe setzt Verordnung und Technische Regel davor. |
| Die sieben Schritte sind gesetzliche Pflicht. | Sie stammen aus der GDA-Leitlinie, die sich nach ihrem eigenen Wortlaut nicht an die Betriebe richtet. Verpflichtend sind § 5 und § 6 ArbSchG. |
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist dagegen echtes Gesetz, nur an anderer Stelle: § 4 ArbSchG verlangt, die Gefährdung möglichst zu vermeiden (Nr. 1), Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen (Nr. 2) und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu behandeln (Nr. 5). Die bekannte Merkformel dafür ist kein Rechtsbegriff, die Rangfolge selbst schon.
GBUPilot bildet den Prozess in diesen sieben Schritten ab, weil die Aufsicht so prüft, und kennzeichnet dabei je Angabe, ob sie aus § 6 Abs. 1 ArbSchG stammt oder aus der Leitlinie hinzukommt. Ein Intervall für die Überprüfung lässt sich je Beurteilung frei setzen; voreingestellt ist keines, und kein Feld nennt eine überschrittene Gesetzesfrist, die es nicht gibt. Wie weit eine fertige Vorlage trägt und wo sie aufhört, steht im Beitrag Gefährdungsbeurteilung-Vorlage: was sie offen lässt.
Häufige Fragen
Stehen die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung im Gesetz?
Nein. Sie stammen aus der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ (Stand 05.12.2025), die nach ihrem eigenen Wortlaut im Binnenverhältnis der Aufsichtsdienste gilt und sich nicht an die Betriebe richtet. Verpflichtend sind § 5 ArbSchG für die Beurteilung und § 6 ArbSchG für die Dokumentation.
Was muss in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung stehen?
§ 6 Abs. 1 ArbSchG nennt drei Angaben: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Termine, Verantwortliche und ein Erstellungsdatum kommen aus der Leitlinie hinzu und sind bewährte Praxis, aber keine Angabe aus § 6 ArbSchG.
Muss ein Kleinbetrieb die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?
Ja. Die frühere Erleichterung für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten ist seit dem 25. Oktober 2013 aufgehoben. Der geltende § 6 Abs. 1 ArbSchG kennt keine Beschäftigtengrenze mehr.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine Frist. § 3 Abs. 7 BetrSichV verlangt eine regelmäßige Überprüfung ohne Intervall und die unverzügliche Aktualisierung bei drei Anlässen. Ergibt die Überprüfung keinen Änderungsbedarf, ist das mit dem Datum der Überprüfung zu vermerken.
Das Wichtigste in Kürze
Gesetzlich verlangt sind zwei Dinge: die Beurteilung nach § 5 ArbSchG und die Dokumentation von drei Angaben nach § 6 Abs. 1 ArbSchG, nämlich Ergebnis, Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Pflicht zur Fortschreibung steht in § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG.
Die sieben Schritte sind darüber hinaus hilfreich, aber keine Rechtspflicht: Die GDA-Leitlinie richtet sich nach ihrem eigenen Wortlaut nicht an die Betriebe. Wer so arbeitet, arbeitet so, wie die Aufsicht prüft. Und für die Überprüfung gibt es keine Jahresfrist, sondern Anlässe, dazu die Pflicht, auch ein Ergebnis ohne Änderungsbedarf mit Datum zu vermerken.
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 ArbSchG: Dokumentation
- § 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 4 ArbSchG: Allgemeine Grundsätze und Rangfolge der Maßnahmen
- § 3 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung, Überprüfung und Dokumentation
- GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, Stand 05.12.2025
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.