Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: was gilt
22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · GBUPilot RedaktionDie psychische Belastung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ein Gefährdungsfaktor wie jeder andere. Die Beurteilung gilt ab dem ersten Beschäftigten, kennt keine vorgeschriebene Methode und darf nach § 5 Abs. 2 ArbSchG gleichartige Arbeitsbedingungen zusammenfassen.
Kaum ein Thema im Arbeitsschutz wird so oft aufgeschoben und so oft falsch dargestellt wie die Beurteilung psychischer Belastung. Die einen halten sie für eine Empfehlung für Großbetriebe, die anderen verkaufen sie mit einem Bußgeldschreck, den das Gesetz so nicht hergibt. Beides ist falsch. Sie steht seit Jahren im Gesetz, sie gilt ab dem ersten Beschäftigten, und der Weg zur Sanktion führt über eine Zwischenstation, die fast nie genannt wird. Dieser Beitrag ordnet, was verlangt ist und was nicht.
Wo die Pflicht steht
§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Absatz 3 zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und Nummer 6 nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit.
Damit ist die psychische Belastung kein Sonderthema neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern einer ihrer Faktoren. Wer eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und diesen Faktor auslässt, hat sie unvollständig erstellt, nicht ein zusätzliches Dokument vergessen.
Es gibt keine Mindestbeschäftigtenzahl. Die Pflicht aus § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten und branchenunabhängig.
Es gibt keine vorgeschriebene Methode. Weder das ArbSchG noch eine Verordnung schreibt Befragung, Workshop oder Beobachtungsinterview vor. Wer eine bestimmte Methode als gesetzlich vorgeschrieben verkauft, verschärft.
Eine praktische Erleichterung steht in § 5 Abs. 2 ArbSchG: Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen, und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Ein Betrieb mit zwölf gleichartigen Arbeitsplätzen braucht also nicht zwölf Beurteilungen.
Beurteilt werden Bedingungen, nicht Menschen
Der Begriff „psychische Belastung“ ist in der Arbeitswissenschaft neutral. Er bezeichnet die Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen, nicht deren Wirkung auf eine bestimmte Person. Beurteilt werden deshalb Tätigkeit und Arbeitsbedingungen.
Diese Unterscheidung ist nicht akademisch. Sie entscheidet darüber, ob das Verfahren rechtlich tragfähig ist und ob die Belegschaft mitmacht. Eine Erhebung, die individuelle Belastbarkeit misst, ist keine Gefährdungsbeurteilung; sie ist eine Erhebung von Gesundheitsdaten mit allen Folgen, die daran hängen.
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe
- Arbeitsorganisation
- soziale Beziehungen im Arbeitsumfeld
- Arbeitsumgebung
- neue Arbeitsformen
- Belastbarkeit einzelner Personen
- Diagnosen und Krankheitsbilder
- Persönlichkeitsmerkmale
- Bewertung von Führungskräften als Personen
Der Merkmalskatalog, der sich in Deutschland durchgesetzt hat, stammt aus der Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Er ordnet die Merkmale in sechs Bereiche. Er ist eine anerkannte Arbeitsgrundlage und keine Rechtsnorm; das ist ein Unterschied, der in Angeboten oft verschwindet.
Der Weg zur Sanktion führt über eine Anordnung
Hier steht die Angabe, die am häufigsten verkürzt wird. § 25 ArbSchG kennt zwei Rahmen: bis zu 5.000 Euro im Regelfall und bis zu 30.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung. Der höhere Rahmen gilt nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG nur für diesen Fall.
Eine unvollständige Gefährdungsbeurteilung ist damit nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Der Weg führt über eine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG: Die Aufsichtsbehörde ordnet an, was zu tun ist, und erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist die Ordnungswidrigkeit.
- Zustand Beurteilung fehlt oder ist unvollständig Für sich genommen keine unmittelbar bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
- Prüfung Aufsichtsbehörde stellt fest Im Rahmen einer Besichtigung oder aus Anlass eines Vorfalls.
- Anordnung Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG Die Behörde gibt auf, was zu tun ist, mit Frist.
- Zuwiderhandlung Bußgeld bis 30.000 Euro § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG. Ohne Anordnung bleibt es beim Rahmen von 5.000 Euro.
Das ist keine Entwarnung, sondern eine Richtigstellung. Der eigentliche Hebel liegt ohnehin woanders: beim Regress der Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls, und bei der Strafbarkeit nach § 26 ArbSchG bei vorsätzlichem Verstoß mit Gefährdung von Leben oder Gesundheit. Wie beide zusammenhängen, steht in Bußgeld und Regress im Arbeitsschutz.
Ein Ablauf, der auch im kleinen Betrieb trägt
Weil keine Methode vorgeschrieben ist, entscheidet der Betrieb selbst. Für kleine Betriebe hat sich ein Ablauf bewährt, der ohne externe Erhebung auskommt und trotzdem dokumentierbar ist.
- Tätigkeiten bündeln Gleichartige Arbeitsbedingungen zusammenfassen (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Aus zwanzig Personen werden oft vier Tätigkeitsgruppen.
- Merkmale je Gruppe durchgehen Arbeitsinhalt, Organisation, soziale Beziehungen, Umgebung, neue Arbeitsformen. Jeweils die Frage: Was daran ist an dieser Stelle problematisch?
- Feststellungen notieren, nicht bewerten „Störungen im Kundenkontakt an der Theke, keine Rückzugsmöglichkeit“ ist eine Feststellung. „Team überlastet“ ist keine.
- Maßnahmen ableiten und terminieren Zu jeder Feststellung eine Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin. Ohne Termin ist es eine Absichtserklärung.
- Wirksamkeit prüfen Nach dem Termin nachsehen, ob die Maßnahme gewirkt hat. Dieser Schritt fehlt in den meisten Dokumenten.
Der dritte Schritt ist der, an dem Verfahren scheitern. Sobald die Notiz eine Person bewertet, wird aus der Gefährdungsbeurteilung ein Konflikt. Formulieren Sie deshalb konsequent über die Bedingung: was passiert, wie oft, an welcher Stelle im Ablauf.
Und ein Punkt zur Ehrlichkeit im Ergebnis: Eine Beurteilung, die nur die betrachteten Bereiche nennt, ist besser als eine, die Vollständigkeit suggeriert. Wenn eine Tätigkeitsgruppe noch nicht betrachtet wurde, gehört das ins Dokument.
Was GBUPilot dabei tut
Das Modul führt die sechs Merkmalsbereiche mit ihren Merkmalen und hält je Tätigkeitsgruppe fest, was beurteilt wurde und was nicht. Es weist Personendaten in der Eingabe aktiv zurück, und es sagt im Ergebnis ausdrücklich, welche Bereiche noch nicht beurteilt sind.
Beides folgt aus dem Abschnitt oben. Personendaten haben in diesem Verfahren nichts verloren, und ein Ergebnis, das eine Lücke verschweigt, wäre bei einer Prüfung wertlos: Die Behörde sieht die Lücke ohnehin, und ein Dokument, das sie selbst benennt, spricht für den Betrieb statt gegen ihn.
Was das Modul nicht tut: Es erhebt nichts, es befragt niemanden und es liefert kein Ergebnis über den Zustand einer Belegschaft. Es ist ein Werkzeug zur Strukturierung und Dokumentation. Die Beurteilung selbst nimmt der Arbeitgeber vor, gegebenenfalls mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.
Wann eine bestehende Beurteilung aufgefrischt gehört, ist eine eigene Frage; das ArbSchG nennt dafür keinen Turnus. Die Anlässe, die in der Praxis dafür sprechen, stehen in Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
Häufige Fragen
Ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Pflicht?
Ja. § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, und § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als möglichen Gefährdungsfaktor. Sie ist damit Teil der Gefährdungsbeurteilung und kein Zusatzdokument.
Ab wie vielen Beschäftigten gilt sie?
Ab dem ersten. § 5 ArbSchG kennt keine Mindestbeschäftigtenzahl und keine Branchenausnahme. Erleichternd wirkt nur § 5 Abs. 2 ArbSchG: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
Welche Methode ist vorgeschrieben?
Keine. Weder das ArbSchG noch eine Verordnung schreibt ein bestimmtes Verfahren vor. Befragung, moderierter Workshop und Beobachtungsinterview sind gängige Wege; welcher passt, entscheidet der Betrieb. Der Merkmalskatalog der GDA-Leitlinie ist eine anerkannte Arbeitsgrundlage und keine Rechtsnorm.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn sie fehlt?
Eine fehlende oder unvollständige Beurteilung ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Der Weg führt über eine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG; erst deren Zuwiderhandlung ist nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG mit bis zu 30.000 Euro bedroht. Im Übrigen liegt der Rahmen bei 5.000 Euro.
Werden dabei einzelne Beschäftigte bewertet?
Nein. Beurteilt werden Tätigkeit und Arbeitsbedingungen, nicht Personen. Psychische Belastung ist ein neutraler Fachbegriff für die Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen. Eine Erhebung individueller Belastbarkeit ist keine Gefährdungsbeurteilung.
Das Wichtigste in Kürze
Die psychische Belastung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ein Gefährdungsfaktor wie jeder andere. Die Beurteilung gilt ab dem ersten Beschäftigten, kennt keine vorgeschriebene Methode und darf nach § 5 Abs. 2 ArbSchG gleichartige Arbeitsbedingungen zusammenfassen.
Beurteilt werden Bedingungen, nicht Menschen. Und die Sanktion setzt nicht an der Lücke selbst an: Erst die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG trägt den Rahmen von 30.000 Euro. Der schärfere Hebel ist ohnehin der Regress nach § 110 SGB VII.
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.