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Bußgeld bei fehlender Gefährdungsbeurteilung: § 25 ArbSchG

Pflichten · 4. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion

„Was kostet es, wenn ich keine habe?“ ist die häufigste Frage zur Gefährdungsbeurteilung. Im Netz kursiert eine Zahl: 5.000 €. Wer im Arbeitsschutzgesetz nachschlägt, findet dort aber keinen Bußgeldtatbestand für § 5 ArbSchG. Das Bußgeld kommt über zwei andere Türen. Daneben stehen zwei Verfahren, die teurer werden können als jede Geldbuße.

Warum § 5 ArbSchG allein noch kein Bußgeld auslöst

§ 5 ArbSchG verlangt, die Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation. Wer im selben Gesetz nach der Sanktion sucht, landet bei § 25 ArbSchG und findet dort keinen Tatbestand, der auf § 5 oder § 6 verweist.

§ 25 Abs. 1 ArbSchG kennt zwei Fallgruppen: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Nr. 1), oder wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt (Nr. 2). Der Rahmen steht in Absatz 2: bis zu 5.000 € bei Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b (Beschäftigte), bis zu 30.000 € bei Nr. 2 Buchstabe a, also bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen eine Anordnung. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen – und sie gelten für Vorsatz.

Absatz 2 nennt je Fallgruppe genau ein Höchstmaß, ohne zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Damit greift § 17 Abs. 2 OWiG: Fahrlässiges Handeln kann im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden. In Zahlen: bis 2.500 € statt 5.000 € und bis 15.000 € statt 30.000 €. Nach oben ist der Rahmen im Regelfall dicht; überschritten werden darf er nur, soweit er den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit nicht abschöpft (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

Der häufigste Irrtum

„Keine Gefährdungsbeurteilung, also automatisch 5.000 € Bußgeld.“ So funktioniert es nicht: Die 5.000 € sind die Obergrenze für vorsätzliches Handeln, bei Fahrlässigkeit sind es 2.500 €. Außerdem hängen sie an einer Verordnung oder an einer Anordnung, nicht an § 5 ArbSchG.

Eine Entwarnung ist das nicht. Wer Arbeitsmittel verwendet, fällt unter die Betriebssicherheitsverordnung, wer eine Arbeitsstätte betreibt unter die Arbeitsstättenverordnung. Beide haben eigene Bußgeldtatbestände zur Gefährdungsbeurteilung.

Weg eins: die Verordnungen, die auf § 25 ArbSchG verweisen

Die meisten Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz enthalten einen Ordnungswidrigkeiten-Paragraphen, der ausdrücklich auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweist. Dort sind Gefährdungsbeurteilung und Prüfpflicht unmittelbar bußgeldbewehrt, mit dem Rahmen aus § 25 Abs. 2 ArbSchG:

Wo Gefährdungsbeurteilung und Prüfpflicht unmittelbar bußgeldbewehrt sind
FundstelleTatbestand (Wortlaut der Verordnung)Rahmen
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichVentgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteiltbis 5.000 € (fahrlässig bis 2.500 €)
§ 22 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichVentgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiertbis 5.000 € (fahrlässig bis 2.500 €)
§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BetrSichVentgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiertbis 5.000 € (fahrlässig bis 2.500 €)
§ 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichVentgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässtbis 5.000 € (fahrlässig bis 2.500 €)
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättVentgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiertbis 5.000 € (fahrlässig bis 2.500 €)

Sanktioniert ist nicht nur das Fehlen, sondern auch das nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig. Beide Vorschriften beginnen mit „vorsätzlich oder fahrlässig“. Nichtwissen ist kein Ausweg. Fahrlässigkeit erfüllt den Tatbestand, senkt über § 17 Abs. 2 OWiG aber den Höchstbetrag auf 2.500 €.

Eine Ausnahme, die gerade Handwerks- und Baubetriebe angeht: Die Gefahrstoffverordnung führt ihre Ordnungswidrigkeiten nicht über § 25 ArbSchG. Wer entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Chemikaliengesetz. Wer dort einen Rückverweis auf § 25 ArbSchG sucht und keinen findet, sollte daraus nicht schließen, es gebe keinen Bußgeldtatbestand.

Eng verzahnt ist die Prüfpflicht: § 3 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV verlangt, dass die Dokumentation Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen angibt. Ohne Gefährdungsbeurteilung gibt es keine belastbare Prüffrist. Wie sie zustande kommt, steht in Prüffristen für Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV.

Weg zwei: die vollziehbare Anordnung und der Sprung auf 30.000 €

Der zweite Weg beginnt mit einem Besuch. Nach § 22 Abs. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung entsprechender Unterlagen verlangen, nach § 22 Abs. 3 Satz 1 im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten zu treffen sind. Satz 2 ist der Grund, warum es selten sofort teuer wird: Ist keine Gefahr im Verzug, hat die Behörde eine angemessene Frist zu setzen. Wie lang, schreibt das Gesetz nicht vor.

  1. Besichtigung Unterlagen werden verlangt § 22 Abs. 1 ArbSchG: Auskünfte und Überlassung der Unterlagen.
  2. Anordnung Maßnahme wird angeordnet § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG: Anordnung im Einzelfall.
  3. Frist Angemessene Frist zur Ausführung § 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG, wenn keine Gefahr im Verzug ist. Die Länge bestimmt der Einzelfall.
  4. nach Fristablauf Untersagung und Bußgeldrahmen Arbeit oder Verwendung des Arbeitsmittels können untersagt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3). Die Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die vollziehbare Anordnung ist mit Geldbuße bis 30.000 € bedroht (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 ArbSchG), bei Fahrlässigkeit bis 15.000 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Vom Besuch der Aufsicht bis zum Bußgeldrahmen von 30.000 €

Daneben steht die Berufsgenossenschaft: Ihre Aufsichtspersonen können nach § 19 Abs. 1 SGB VII anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften zu treffen sind. Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; der Rahmen liegt nach § 209 Abs. 3 SGB VII bei bis zu 10.000 €, bei Fahrlässigkeit über § 17 Abs. 2 OWiG bei bis zu 5.000 €.

Ein Detail lohnt den Blick: § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften nur, „soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“. § 32 der DGUV Vorschrift 1 zählt diese Paragraphen einzeln auf. § 4 (Unterweisung der Versicherten) steht nicht darunter. Die versäumte Jahresunterweisung ist damit für sich genommen kein Bußgeldtatbestand. Pflicht und Aufzeichnung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 bleiben trotzdem, und nach einem Unfall ist der fehlende Nachweis das teurere Problem. Dann geht es nicht mehr um eine Geldbuße, sondern um den Regress der Berufsgenossenschaft.

Wann daraus eine Straftat wird: § 26 ArbSchG

§ 26 ArbSchG stellt zwei Verhaltensweisen unter Strafe. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Nr. 1 macht sich strafbar, wer eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt; nach Nr. 2, wer durch eine vorsätzliche Handlung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Beide Wege setzen mehr voraus als Schlamperei. Eine fahrlässig unterlassene Gefährdungsbeurteilung bleibt Ordnungswidrigkeit. § 9 Abs. 2 ArbStättV spricht dieselbe Schwelle für den Bereich der Arbeitsstätten noch einmal ausdrücklich aus.

Der teuerste Fall: Regress nach § 110 SGB VII

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII haftet der Unternehmer den eigenen Versicherten für Personenschäden nur, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Sachschäden der Beschäftigten erfasst die Vorschrift nicht. Viele lesen sie als Rundum-Schutz – es ist die halbe Geschichte.

Die andere Hälfte steht in § 110 Abs. 1 SGB VII: Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für deren Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Statt laufender Renten kann der Kapitalwert gefordert werden. Nach Absatz 2 können die Träger nach billigem Ermessen, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, ganz oder teilweise verzichten.

Bußgeld (§ 25 ArbSchG)
  • Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung oder eine vollziehbare Anordnung
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit genügt
  • Vorsatz: bis 5.000 €, bei Anordnung gegen den Arbeitgeber bis 30.000 €; bei Fahrlässigkeit je die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG)
  • Kein Unfall erforderlich
Der Höhe nach im Regelfall begrenzt.
Regress (§ 110 SGB VII)
  • Setzt einen Versicherungsfall voraus, also Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs
  • Verzicht nach billigem Ermessen möglich (§ 110 Abs. 2 SGB VII)
Nach oben ohne festen Rahmen.
Bußgeld und Regress sind zwei verschiedene Verfahren

Warum die Gefährdungsbeurteilung ausgerechnet hier auftaucht: Grobe Fahrlässigkeit misst sich daran, was ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen und wie er darauf reagiert hat. Eine dokumentierte Beurteilung mit Datum, benannten Gefährdungen und festgelegten Maßnahmen belegt, dass die Gefährdung erkannt und angegangen wurde. Eine Garantie gegen einen Regressanspruch ist sie nicht, aber das Papier, das man in diesem Verfahren vorlegen möchte.

Was ein Kleinbetrieb vorlegen können sollte

Alle vier Wege laufen auf dieselbe Frage hinaus: Was können Sie zeigen?

  1. Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen je Tätigkeit, Maßnahmen, Datum (§§ 5, 6 ArbSchG). Für Arbeitsmittel zusätzlich die Angaben aus § 3 Abs. 8 Satz 1 BetrSichV.
  2. Aufzeichnung der Unterweisungen Datum, Inhalt, Teilnehmende. Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 mindestens jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.
  3. Prüfnachweise der Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen ergeben sich nach § 14 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung. Konkrete Intervalle sind Richtwerte, keine Gesetzesfristen.
  4. Aktualisierungen mit Datum Nach sicherheitsrelevanten Veränderungen ist die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV unverzüglich zu aktualisieren.
Vier Nachweise, die im Betrieb greifbar sein sollten

Genau diese vier Spuren führt GBUPilot: Der Branchen-Gefährdungskatalog erzeugt die dokumentierte Beurteilung als Entwurf, den Sie gegen Ihren Betrieb prüfen; die Unterweisungen laufen mit einer Ampel, die 30 Tage vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist gelb wird; die Prüffristen sind je Gegenstand frei einstellbar, weil sie Richtwerte sind. Beim Feuerlöscher sind 24 Monate voreingestellt, weil die ASR A2.2 die Wartung alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen verlangt. Lässt der Hersteller längere Instandhaltungsfristen zu, darf der Arbeitgeber diese heranziehen. Am Ende steht eine Nachweis-Mappe.

Was die Software nicht leistet, gehört in denselben Absatz: Sie dokumentiert Pflichten und Fristen, ersetzt aber keine Fachkraft für Arbeitssicherheit und keine Beratung im Einzelfall. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Details in Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Gefährdungsbeurteilung?

Bei Vorsatz liegt der Rahmen bei bis zu 5.000 €, bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen eine vollziehbare Anordnung bei bis zu 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG); handelt der Arbeitgeber nur fahrlässig, halbiert § 17 Abs. 2 OWiG diese Beträge auf 2.500 € beziehungsweise 15.000 €. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen. Der Tatbestand steht nicht in § 5 ArbSchG, sondern in den Verordnungen, die auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweisen, etwa § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV und § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV.

Ist eine fehlende Gefährdungsbeurteilung eine Straftat?

In der Regel nicht. § 26 ArbSchG verlangt entweder die beharrliche Wiederholung einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung oder eine vorsätzliche Handlung, durch die Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet wird. Der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Muss ich der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall Geld erstatten?

Im Regelfall nur, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dann haften Sie den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 SGB VII für deren Aufwendungen, begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann der Träger ganz oder teilweise verzichten. Unabhängig vom Verschulden erstattet, wer Schwarzarbeit nach § 1 SchwarzArbG erbringt und dadurch Beiträge verkürzt: Die Aufwendungen aus Versicherungsfällen bei dieser Arbeit trägt er nach § 110 Abs. 1a SGB VII selbst.

Wer kontrolliert die Gefährdungsbeurteilung in einem Kleinbetrieb?

Zwei Stellen: die staatliche Arbeitsschutzbehörde des Landes und die Berufsgenossenschaft. Die Behörde kann nach § 22 Abs. 1 ArbSchG Auskünfte und Unterlagen verlangen und nach § 22 Abs. 3 ArbSchG Maßnahmen anordnen. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft können nach § 19 Abs. 1 SGB VII anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften zu treffen sind.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das Arbeitsschutzgesetz kennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand für die fehlende Gefährdungsbeurteilung. Die Geldbuße kommt über zwei Türen: über die Verordnungen, die auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweisen (bis 5.000 €, etwa § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV und § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV), oder über die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG (bis 30.000 €, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a). Beide Beträge gelten für Vorsatz; bei Fahrlässigkeit halbiert § 17 Abs. 2 OWiG den Höchstbetrag auf 2.500 € beziehungsweise 15.000 €.

Strafbar wird es nach § 26 ArbSchG erst bei beharrlicher Wiederholung oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit. Der Höhe nach offen ist allein der Regress: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls haften Sie den Sozialversicherungsträgern nach § 110 SGB VII bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. In allen Verfahren zählt dasselbe: eine dokumentierte Beurteilung mit Datum, aufgezeichnete Unterweisungen, Prüfnachweise.

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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