DGUV Vorschrift 2: Einsatzzeiten der Grundbetreuung berechnen
26. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · GBUPilot RedaktionDie Einsatzzeiten der Grundbetreuung stehen in Anlage 2 Abschnitt II der DGUV Vorschrift 2: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Betreuungsgruppe I, 1,5 in Gruppe II, 0,5 in Gruppe III. Gerechnet wird mit dem gewichteten Beschäftigtenwert nach § 2 Abs. 5, bei dem Teilzeit mit 0,5, 0,75 oder 1,0 zählt.
Die Frage klingt nach einer Zahl und ist eine Kette aus vier Entscheidungen: Wie viele Stunden betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung schuldet mein Betrieb im Jahr? Die Antwort steht in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2, sie hängt an einem gewichteten Beschäftigtenwert, und sie deckt nur einen Teil der Betreuung ab. Dieser Beitrag rechnet die Kette einmal durch und benennt die beiden Stellen, an denen verbreitete Rechner zu viel behaupten.
- Zwei Bestellpflichten, und beide stehen im Gesetz
- Schritt 1: der gewichtete Beschäftigtenwert
- Schritt 2: Anlage 1 oder Anlage 2, und warum die Schwelle gerade wandert
- Schritt 3 und 4: 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden
- Was die Zahl nicht abdeckt
- Der Betrieb aus dem Beispiel, einmal durchgerechnet
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Zwei Bestellpflichten, und beide stehen im Gesetz
Vor jeder Stundenrechnung steht eine Pflicht, die keine Zahl braucht. Nach § 2 Abs. 1 ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu bestellen, nach § 5 Abs. 1 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Beides schriftlich, und beides unabhängig davon, wie klein der Betrieb ist.
Wie viel Betreuung daraus wird, sagt das Arbeitssicherheitsgesetz nicht. Das regelt die DGUV Vorschrift 2, und ihre Verbindlichkeit ist eine andere: Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift und damit autonomes Recht der Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII. Für die Mitgliedsbetriebe ist sie verbindlich, ein staatliches Gesetz ist sie nicht.
Gesetz: das ASiG. Die Bestellpflicht selbst.
Unfallverhütungsvorschrift: die DGUV Vorschrift 2. Verbindlich für Mitgliedsbetriebe, kein staatliches Gesetz.
DGUV-Regel: etwa die DGUV Regel 100-002. Sie hat Vermutungswirkung und verpflichtet nicht. Wer anders vorgeht, muss die gleiche Sicherheit auf anderem Weg erreichen.
Schritt 1: der gewichtete Beschäftigtenwert
Gerechnet wird nicht mit Köpfen. § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 verlangt für die Schwellenwerte jährliche Durchschnittszahlen und gewichtet die Teilzeit:
| Regelmäßige Wochenarbeitszeit | Faktor |
|---|---|
| nicht mehr als 20 Stunden | 0,5 |
| mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden | 0,75 |
| mehr als 30 Stunden | 1,0 |
Ein Betrieb mit 12 Vollzeitkräften, 6 Beschäftigten mit 25 Wochenstunden und 4 Aushilfen mit 10 Wochenstunden zählt 22 Köpfe. Sein gewichteter Wert beträgt 12 mal 1,0 plus 6 mal 0,75 plus 4 mal 0,5, also 18,5.
Der Unterschied ist keine Feinheit: Zwischen 22 und 18,5 liegt in diesem Beispiel die Schwelle, an der die nächste Entscheidung hängt.
- Gewichteten Wert bilden Jahresdurchschnitt, Teilzeit mit 0,5 / 0,75 / 1,0 (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2).
- Anlage bestimmen Anlage 1 für kleine Betriebe, Anlage 2 darüber. Wo die Schwelle liegt, hängt an der Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
- Betreuungsgruppe nachschlagen Die Zuordnung nach Wirtschaftszweig steht in Anlage 2 Abschnitt IV.
- Multiplizieren Stunden je Beschäftigtem und Jahr mal gewichteter Wert. Ergebnis ist die Grundbetreuung, nicht die Gesamtbetreuung.
Schritt 2: Anlage 1 oder Anlage 2, und warum die Schwelle gerade wandert
Feste Einsatzzeiten kennt nur Anlage 2. Anlage 1 verlangt stattdessen die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und eine anlassbezogene Betreuung, ohne Stundenzahl. Welche der beiden gilt, entscheidet der gewichtete Wert.
Und genau hier steht der Punkt, an dem viele Auskünfte zu genau klingen. Die Fassung 2011 zieht die Grenze bei 10 Beschäftigten, der Mustertext vom November 2024 bei 20. Der Mustertext gilt aber nicht bundesweit an einem Stichtag: Weil die DGUV Vorschrift 2 autonomes Recht ist, setzt ihn jeder Unfallversicherungsträger für sich in Kraft. Den Anfang machte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall am 1. April 2025.
- Keine festen Einsatzzeiten
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Anlassbezogene Betreuung
- Wiederkehrende Unterstützung nach Abschnitt I
- Grundbetreuung mit fester Stundenzahl
- Betreuungsgruppe nach Wirtschaftszweig
- Dazu der betriebsspezifische Teil
- Mindestanteil je Leistungserbringer
Für den Beispielbetrieb mit 18,5 heißt das: Nach der Fassung 2011 liegt er über 10 und damit in Anlage 2. Nach dem Mustertext von 2024 liegt er unter 20 und damit in Anlage 1. Beide Auskünfte sind richtig, aber nur eine gilt für ihn. Welche, sagt sein Unfallversicherungsträger und niemand sonst.
Schritt 3 und 4: 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden
Liegt Anlage 2 fest, nennt Abschnitt II die Einsatzzeit der Grundbetreuung je Beschäftigtem und Jahr. Sie hängt an der Betreuungsgruppe, die sich nach dem Wirtschaftszweig richtet (Anlage 2 Abschnitt IV):
| Betreuungsgruppe | Stunden je Beschäftigtem und Jahr | Beispielrechnung bei einem Wert von 18,5 |
|---|---|---|
| I | 2,5 | 46,25 Stunden im Jahr |
| II | 1,5 | 27,75 Stunden im Jahr |
| III | 0,5 | 9,25 Stunden im Jahr |
Diese Zahl ist ein Summenwert für beide zusammen, für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie ist keine Zahl je Person, und sie verdoppelt sich nicht.
Aufgeteilt wird sie mit einem Mindestanteil von 20 Prozent für jeden der beiden Leistungserbringer (Anlage 2 Abschnitt II, Fassung November 2024). Wie die restliche Zeit verteilt wird, legt die Vorschrift nicht fest: Das vereinbaren Sie mit beiden.
Die frühere absolute Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr stammt aus der Fassung 2011 und ist im Mustertext November 2024 entfallen. Praktisch wirkte sie ohnehin nur in Betreuungsgruppe III, weil 20 Prozent von 0,5 Stunden gerade 0,1 Stunden ergeben.
Was die Zahl nicht abdeckt
Die Grundbetreuung ist die eine Hälfte. Zusammen mit dem betriebsspezifischen Teil bildet sie die Gesamtbetreuung (Anlage 2 Abschnitt I). Und für diesen zweiten Teil gibt es keine Stundenzahl: Sein Umfang ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Wer dafür eine Zahl nennt, hat sie erfunden. Ihr Unfallversicherungsträger kann in der DGUV Regel 100-002 Betreuungszeiten empfehlen; eine Empfehlung in einer DGUV-Regel bleibt eine Empfehlung.
Zwei weitere Posten gehören ausdrücklich nicht in die Grundbetreuung, und beide werden regelmäßig hineingerechnet:
- Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden (Anlage 2 Abschnitt I).
- Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen. Sie gehört zum betriebsspezifischen Teil.
Dazu kommt die Form der Leistung. Nach § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 in der Fassung November 2024 ist die Betreuung grundsätzlich in Präsenz zu erbringen. In der Regelbetreuung nach Anlage 1 und Anlage 2 ist die Nutzung digitaler Technologien bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Darüber hinaus geht es nur, soweit der Unfallversicherungsträger es geregelt hat; die Hälfte der Gesamtleistungen ist dabei die Obergrenze dieser Öffnung und nicht der Normalfall.
Der Betrieb aus dem Beispiel, einmal durchgerechnet
22 Köpfe, gewichteter Wert 18,5, angenommen Betreuungsgruppe II und Anlage 2 nach der Fassung 2011: 18,5 mal 1,5 ergibt 27,75 Stunden Grundbetreuung im Jahr, für beide Leistungserbringer zusammen. Der Mindestanteil je Erbringer liegt damit bei 5,55 Stunden. Dazu kommt der betriebsspezifische Teil ohne feste Zahl.
Und eine Pflicht, die an derselben Beschäftigtenzahl hängt, aber ungewichtet: Nach § 11 Satz 1 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, wenn der Betrieb mehr als zwanzig Beschäftigte hat. Bei genau 20 also noch nicht. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (Satz 4).
GBUPilot führt diese Rechnung mit Ihren Angaben und weist dabei aus, welche Fassung angenommen wurde. Wenn Sie die Fassung Ihres Trägers nicht kennen, nennt die Ausgabe beide Fälle, statt sich für einen zu entscheiden. Die Pflicht dahinter, die Bestellung selbst, steht in Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht im Kleinbetrieb? und die Grundpflicht, an der beide hängen, in Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Mitarbeiter.
Einen Bußgeldrahmen nennt dieser Beitrag bewusst nicht. Die 25.000 Euro des § 20 Abs. 2 ASiG hängen an Absatz 1 Nummer 1, also an der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG. Für die fehlende Bestellung selbst ist kein Betrag belegt, und eine geschätzte Zahl wäre schlechter als keine.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden Betriebsarzt und Fachkraft braucht mein Betrieb?
In der Grundbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 sind es 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Betreuungsgruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II und 0,5 Stunden in Gruppe III. Gerechnet wird mit dem gewichteten Beschäftigtenwert nach § 2 Abs. 5, und die Zahl gilt für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen, nicht je Person. Dazu kommt der betriebsspezifische Teil, für den es keine feste Stundenzahl gibt.
Zählen Teilzeitkräfte voll mit?
Nein. § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 gewichtet nach der regelmäßigen Wochenarbeitszeit: bis 20 Stunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, über 30 Stunden mit 1,0. Maßgeblich sind jährliche Durchschnittszahlen.
Gilt die Schwelle von 20 Beschäftigten schon für meinen Betrieb?
Das entscheidet Ihr Unfallversicherungsträger. Der Mustertext der DGUV Vorschrift 2 vom November 2024 hebt die Schwelle zwischen Anlage 1 und Anlage 2 von 10 auf 20, tritt aber je Träger zu einem eigenen Termin in Kraft; die Berufsgenossenschaft Holz und Metall machte am 1. April 2025 den Anfang. Solange die Fassung nicht feststeht, sind beide Ergebnisse möglich.
Darf die Betreuung online stattfinden?
Teilweise. Nach § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 in der Fassung November 2024 ist die Betreuung grundsätzlich in Präsenz zu erbringen. In der Regelbetreuung sind bis zu einem Drittel der Leistungen digital möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Mehr ist nur zulässig, soweit der Unfallversicherungsträger es geregelt hat, und höchstens bis zur Hälfte der Gesamtleistungen.
Zählen Wegezeiten als Einsatzzeit?
Nein. Anlage 2 Abschnitt I DGUV Vorschrift 2 schließt die Anrechnung von Wegezeiten aus. Ebenfalls nicht anzurechnen ist die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge; sie ist Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Das Wichtigste in Kürze
Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung stehen in Anlage 2 Abschnitt II der DGUV Vorschrift 2: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Betreuungsgruppe I, 1,5 in Gruppe II, 0,5 in Gruppe III. Gerechnet wird mit dem gewichteten Beschäftigtenwert nach § 2 Abs. 5, bei dem Teilzeit mit 0,5, 0,75 oder 1,0 zählt.
Die Zahl ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen; je Erbringer sind mindestens 20 Prozent anzusetzen. Sie deckt nur die Grundbetreuung ab. Für den betriebsspezifischen Teil nennt die Vorschrift keine Stunden, und Wegezeiten sowie arbeitsmedizinische Vorsorge sind nicht anrechenbar.
Ob überhaupt Anlage 2 gilt, hängt an der Fassung, die Ihr Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt hat: Die Fassung 2011 zieht die Grenze bei 10, der Mustertext November 2024 bei 20 Beschäftigten. Die Bestellpflicht selbst steht dagegen im Gesetz, in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ASiG, und gilt schriftlich und ohne Schwelle.
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.