Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht im Kleinbetrieb? (§ 5 ASiG)
7. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · GBUPilot RedaktionDas Arbeitssicherheitsgesetz knüpft die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht an eine Beschäftigtenzahl, sondern an die Erforderlichkeit im Einzelfall (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ASiG). Über die Form der Betreuung entscheidet die DGUV Vorschrift 2: nach dem abgestimmten Mustertext der DGUV vom 29. November 2024 bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2. Verbindlich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? Wer im Arbeitssicherheitsgesetz nach einer Zahl sucht, findet keine. Die Betriebsgröße steht in der DGUV Vorschrift 2 Ihres Unfallversicherungsträgers und entscheidet dort über die Form der Betreuung, nicht über das Ob. Was trotz Betreuung beim Arbeitgeber bleibt, steht im Arbeitsschutzgesetz.
Was das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG): § 2 Abs. 1 ASiG für den Betriebsarzt, § 5 Abs. 1 ASiG für die Fachkraft, beide schriftlich und mit Übertragung der gesetzlichen Aufgaben.
Entscheidend ist der Halbsatz danach. Beide Normen sagen „soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf“ und zählen dann Kriterien auf. Eine Beschäftigtenzahl steht in keiner von beiden.
- Die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren.
- Die Zahl der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft.
- Die Betriebsorganisation, insbesondere Zahl und Art der verantwortlichen Personen.
- Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 ArbSchG verantwortlichen Personen: Dieses vierte Kriterium steht nur in § 5 Abs. 1 ASiG, also nur bei der Fachkraft.
An diesem vierten Kriterium dockt später das alternative Betreuungsmodell an: Was der Arbeitgeber selbst gelernt hat, zählt mit.
- Bestellung nach § 2 Abs. 1 ASiG
- Aufgaben aus § 3 ASiG
- Drei Kriterien
- Bestellung nach § 5 Abs. 1 ASiG
- Aufgaben aus § 6 ASiG
- Dieselben drei und ein viertes
Die Betriebsgröße steht in der DGUV Vorschrift 2
Die Zahlen, die im ASiG fehlen, liefert die DGUV Vorschrift 2. Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Deshalb gibt es sie nicht in einer Fassung: Die DGUV beschließt einen Mustertext, jeder Träger setzt seine eigene in Kraft.
Zitiert wird hier der Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024; die trägerspezifischen Fassungen werden seit 2025 sukzessive in Kraft gesetzt.
Der Mustertext lässt an mehreren Stellen eine Lücke und schreibt daneben: „Konkrete Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einsetzen.“
Verbindlich ist die Fassung Ihres Trägers. Solange er die alte führt, endet die Anlage 1 dort bei 10 statt bei 20 Beschäftigten.
| Beschäftigte | Fundstelle | Was dort geregelt ist |
|---|---|---|
| bis zu 20 | § 2 Abs. 2, Anlage 1 | Regelbetreuung: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, anlassbezogen |
| mehr als 20 | § 2 Abs. 3, Anlage 2 | Regelbetreuung: Grundbetreuung mit Einsatzzeiten, betriebsspezifischer Teil |
| Zahl des Trägers, höchstens 50 | § 2 Abs. 4, Anlage 3 | Alternatives Modell: Motivation, Information, Fortbildung |
| bis zu 20 | § 2 Abs. 4, Anlage 4 | Alternatives Modell über ein Kompetenzzentrum |
Gezählt wird nach § 2 Abs. 5 mit jährlichen Durchschnittszahlen, Teilzeitkräfte anteilig nach ihrer Wochenstundenzahl. Zwei Aushilfen mit je 18 Wochenstunden sind in dieser Rechnung eine Beschäftigte.
Regelbetreuung oder alternatives Modell: eine Wahl, kein Muss
Für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten beschreibt Anlage 1 die Regelbetreuung: Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dazu anlassbezogene Betreuungen. Dabei muss der Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft einbezogen werden; die erstberatende Person zieht das andere Fachgebiet hinzu.
Erst über 20 Beschäftigten greift Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil, zusammen die Gesamtbetreuung. Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung gelten als Summenwert für beide Professionen; auf jede entfällt ein Mindestanteil von 20 Prozent. Wegezeiten zählen nicht.
| Betreuungsgruppe | Stunden je Beschäftigtem und Jahr |
|---|---|
| Gruppe I | 2,5 |
| Gruppe II | 1,5 |
| Gruppe III | 0,5 |
Daneben steht das alternative Betreuungsmodell, oft Unternehmermodell genannt. § 2 Abs. 4 knüpft es an zwei Bedingungen: Der Unternehmer ist aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden, und die Beschäftigtenzahl erreicht höchstens die Zahl, die sein Träger einsetzt.
- Motivations- und Informationsmaßnahmen absolvieren Anlage 3 Abschnitt II. Den Zeitraum setzt der Träger, höchstens fünf Jahre.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen Soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen. Daraus folgt der Umfang der anlassbezogenen Betreuung.
- Fortbildung wiederholen Danach im Abstand von höchstens so vielen Jahren, wie der Träger festlegt, ebenfalls gedeckelt bei fünf.
- Nachweise vorhalten Teilnahmenachweise, aktuelle Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5, für die Aufsichtsorgane.
Erfüllt der Unternehmer diese Pflichten nicht, unterliegt sein Betrieb nach Anlage 3 wieder der Regelbetreuung (§ 2 Abs. 2 oder 3).
Was auch mit Betreuung beim Arbeitgeber bleibt
Betriebsarzt und Fachkraft unterstützen: § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 ASiG benutzen dasselbe Verb, für die Fachkraft kommt die Beratung des Arbeitgebers hinzu. Unterstützen und beraten heißt nicht übernehmen.
Die Kernpflichten bleiben dort, wo das Arbeitsschutzgesetz sie hinschreibt. Die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten und ist zu dokumentieren: Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG ist bei Einstellung, bei neuen Aufgaben und bei neuen Arbeitsmitteln vor Tätigkeitsbeginn fällig; ihren Nachweis klärt Unterweisung dokumentieren.
- Niemand bestellt, keine Betreuungsform gewählt. Die Behörde kann nach § 12 Abs. 1 ASiG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, auch die Bestellung.
- Betreuung läuft, die Nachweise fehlen. § 2 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 2 verlangt den Nachweis auf Verlangen, im alternativen Modell dazu Teilnahmenachweise und Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung.
- Form gewählt, schriftlich bestellt, Nachweise vorhanden. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Prüffristen laufen weiter: Arbeitgeberpflicht in jeder Betreuungsform.
An dieser Nahtstelle arbeitet GBUPilot: Die App führt durch einen Gefährdungskatalog Ihrer Branche, hält die Gefährdungsbeurteilung als dokumentierten Entwurf nach §§ 5, 6 ArbSchG fest und rechnet je Person die Unterweisungsfrist von 12 Monaten aus § 4 DGUV Vorschrift 1, gelb ab 30 Tagen vorher. Bestellung und Wahl der Betreuungsform bleiben außerhalb der App.
Nachweis, Anordnung, Bußgeld: die Kette im ASiG
Die Vorschrift verlangt an drei Stellen einen Nachweis oder eine Mitteilung: auf Verlangen den Nachweis über die erfüllte Bestellpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 2); den regelmäßigen Bericht der bestellten Personen, elektronisch oder schriftlich (§ 5); die Information der Beschäftigten über Art der Betreuung und die bestellten Personen (§ 2 Abs. 7).
Beim Bußgeld lohnt der genaue Blick. § 20 ASiG nennt drei Tatbestände, und die unterbliebene Bestellung ist keiner davon:
- Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG: bis zu 25.000 €.
- Auskunft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ASiG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt: bis zu 500 €.
- Besichtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ASiG nicht geduldet: bis zu 500 €.
Die Kette läuft über die Behörde: Sie ordnet nach § 12 Abs. 1 ASiG an, erst die Zuwiderhandlung dagegen ist bußgeldbewehrt. Ein Freibrief ist das nicht. Auch das Arbeitsschutzgesetz sanktioniert Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nicht unmittelbar, sondern über eine Rechtsverordnung, die auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweist (etwa § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV), oder über eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Die Zahlen stehen in Bußgeld und Regress im Arbeitsschutz.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Das Arbeitssicherheitsgesetz nennt keine Beschäftigtenzahl. § 5 Abs. 1 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung, soweit sie im Hinblick auf Betriebsart, Arbeitnehmerschaft, Betriebsorganisation sowie Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 ArbSchG verantwortlichen Personen erforderlich ist. Über die Form der Betreuung entscheidet erst die DGUV Vorschrift 2: nach dem Mustertext vom 29. November 2024 bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2. Verbindlich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers; führt er noch die alte, endet Anlage 1 bei 10 Beschäftigten.
Darf ich als Chef die Betreuung selbst übernehmen?
Unter Bedingungen ja. § 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2 erlaubt das alternative Betreuungsmodell, wenn Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind und die Beschäftigtenzahl höchstens die Zahl erreicht, die Ihr Unfallversicherungsträger einsetzt. Sie nehmen dann an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil. Betriebsarzt und Fachkraft entfallen nicht, sondern werden anlassbezogen hinzugezogen.
Zählen Teilzeitkräfte bei der Beschäftigtenzahl mit?
Ja, anteilig. § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 legt jährliche Durchschnittszahlen zugrunde und rechnet Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5, mit mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitssicherheitsgesetz knüpft die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht an eine Beschäftigtenzahl, sondern an die Erforderlichkeit im Einzelfall (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ASiG). Über die Form der Betreuung entscheidet die DGUV Vorschrift 2: nach dem abgestimmten Mustertext der DGUV vom 29. November 2024 bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2. Verbindlich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers.
Das alternative Betreuungsmodell nach § 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2 ist eine Wahlmöglichkeit für aktiv eingebundene Unternehmer bis zu der Beschäftigtenzahl, die der Unfallversicherungsträger festlegt; der Mustertext deckelt sie bei 50 für Anlage 3 und bei 20 für Anlage 4. Wer die Pflichten dort nicht erfüllt, unterliegt wieder der Regelbetreuung.
Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) und Unterweisung (§ 12 ArbSchG) bleiben in jeder Betreuungsform Arbeitgeberpflicht. Betriebsarzt und Fachkraft unterstützen und beraten (§ 3, § 6 ASiG); die Verantwortung wandert dadurch nicht mit.
- § 2 ASiG: Bestellung von Betriebsärzten
- § 5 ASiG: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- § 6 ASiG: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 12 ASiG: Behördliche Anordnungen
- § 20 ASiG: Ordnungswidrigkeiten
- § 25 ArbSchG: Bußgeldvorschriften
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 22 BetrSichV: Ordnungswidrigkeiten
- § 15 SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften
- DGUV Vorschrift 2: abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024
- DGUV: Vorschrift 2, Betreuungsformen und trägerspezifische Fassungen
- DGUV forum 1/2025: die überarbeitete DGUV Vorschrift 2, Anlage 1 nun bis 20 Beschäftigte
Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.