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Fristen

Unfallanzeige: Frist drei Tage ab Kenntnis, § 193 SGB VII

1. September 2026 · 9 Min. Lesezeit · GBUPilot Redaktion
Kurzantwort

§ 193 SGB VII trennt zwei Zahlen: Die Schwelle in Abs. 1 Satz 1 verlangt die Anzeige bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, die Frist in Abs. 4 Satz 1 gibt drei Tage ab Kenntnis des Unternehmers, nicht ab dem Unfalltag. Bei genau drei Tagen besteht nach dem Wortlaut keine Pflicht; solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, ist der Fall offen und nicht erledigt.

Nach einem Arbeitsunfall laufen zwei Zahlen durcheinander, und beide heißen drei. Die erste ist eine Schwelle: Anzuzeigen ist ein Unfall, wenn die versicherte Person getötet oder so verletzt ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die zweite ist eine Frist: Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Wer beide zusammenzieht und ab dem Unfalltag rechnet, gibt zu früh Entwarnung oder hält sich für säumig, wo er es nicht ist. Dieser Beitrag trennt Schwelle und Frist, nennt die Beteiligten und zeigt, was nach dem Unfall zu tun ist.

Was § 193 SGB VII verlangt: Schwelle und Frist

Die Anzeigepflicht trifft den Unternehmer. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Der Unfallversicherungsträger ist Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Zwei Wörter entscheiden. Mehr als drei Tage: Bei genau drei Tagen Arbeitsunfähigkeit verlangt der Wortlaut keine Anzeige, ab dem vierten Tag verlangt er sie. Und arbeitsunfähig werden: Maßgeblich ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Schwere der Verletzung im Moment des Unfalls. Ein Schnitt, der am Unfalltag harmlos wirkt und eine Woche Ausfall nach sich zieht, ist anzuzeigen.

Anzuzeigen sind Arbeitsunfälle, und dazu gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch Wegeunfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daneben steht in § 193 Abs. 2 SGB VII eine zweite Anzeigepflicht: Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei einer versicherten Person eine Berufskrankheit vorliegen könnte, zeigt er auch das an, mit derselben Frist.

Merksatz: Schwelle und Frist sind zwei Sätze

Die Schwelle steht in § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Tod oder mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit. Die Frist steht in § 193 Abs. 4 Satz 1: drei Tage, nachdem der Unternehmer Kenntnis erlangt hat.

Der Unfalltag ist weder Beginn der Frist noch Teil der Schwelle. Er ist das Datum des Ereignisses, mehr nicht.

Ab wann die Frist läuft: Kenntnis, nicht Unfalltag

§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII lautet: Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Anker ist die Kenntnis. Bei einem Unfall in der Werkstatt fallen Unfalltag und Kenntnistag zusammen. Bei einem Wegeunfall, von dem der Betrieb erst mit der Krankmeldung erfährt, liegen beide Tage auseinander, manchmal um eine Woche.

Der zweite Anker ist die Schwelle selbst. Solange die Arbeitsunfähigkeit andauert und noch keine vier Tage erreicht hat, steht die Pflicht noch nicht fest. Der Fall ist dann nicht erledigt, sondern offen: Fällt die Schwelle am vierten Tag, ist anzuzeigen, und wer den Fall am zweiten Tag abgehakt hat, bemerkt es nicht. Wie der Fristbeginn in dieser Lage im Einzelnen zu zählen ist, regelt der Wortlaut nicht. Wer anzeigt, sobald Kenntnis und Schwelle beide vorliegen, ist in jedem Fall rechtzeitig.

  1. Unfalltag Unfall oder Wegeunfall Erste Hilfe leisten und dokumentieren (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Eine Anzeigefrist läuft noch nicht.
  2. Kenntnistag Der Unternehmer erfährt vom Unfall Ab hier laufen die drei Tage, sobald die Schwelle feststeht (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII).
  3. Kenntnis + 3 Tage Spätester Anzeigetag Anzeige an den Unfallversicherungsträger, mitgezeichnet vom Betriebs- oder Personalrat (§ 193 Abs. 5 Satz 1), Durchschrift an die Arbeitsschutzbehörde (Abs. 7).
  4. danach Beteiligte informieren Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in Kenntnis setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2); die versicherte Person hat das Recht auf die Inhalte der Anzeige in barrierefreiem Format (Abs. 4 Satz 2).
Vom Unfall bis zur Anzeige: die drei Tage laufen ab Kenntnis (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII)

Ob der Unfalltag bei den drei Tagen der Schwelle mitzählt, sagt der Wortlaut nicht; § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII spricht nur von „mehr als drei Tagen“. Bei drei oder vier Tagen Arbeitsunfähigkeit kippt die Zählweise das Ergebnis. Im Zweifel ist die Anzeige der sichere Weg: Sie kostet Aufwand, die versäumte Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit.

Wer beteiligt ist: Betriebsrat, Fachkraft, Behörde, Beschäftigte

Beteiligte der Unfallanzeige nach § 193 SGB VII
WerWasNorm
UnfallversicherungsträgerEmpfänger der Anzeige§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Betriebs- oder PersonalratUnterzeichnet mit; bei elektronischer Übermittlung wird angegeben, welches Mitglied vor der Absendung Kenntnis genommen hat§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII
Fachkraft für Arbeitssicherheit und BetriebsarztWerden über jede Unfall- und Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis gesetzt§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII
Für den Arbeitsschutz zuständige BehördeErhält eine Durchschrift; bei bergbehördlicher Aufsicht die untere Bergbehörde§ 193 Abs. 7 SGB VII
Versicherte PersonHat das Recht, die Inhalte der Anzeige in einem barrierefreien Format zu erhalten§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII

Der Betriebsrat ist kein Empfänger zur Kenntnis, sondern Mitunterzeichner. Ein Betrieb ohne Betriebsrat lässt die Zeile leer; ein Betrieb mit Betriebsrat plant ihn in die drei Tage ein. Angezeigt wird grundsätzlich elektronisch über den Zugang, den der Unfallversicherungsträger bereitstellt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVAV). § 7 UVAV lässt die bisherigen Vordrucke noch bis zum 31.12.2027 zu; zwingend elektronisch ist es ab dem 01.01.2028.

Pflicht, Empfehlung und was ein Versäumnis kostet

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Der Rahmen beträgt bis zu 2.500 € (§ 209 Abs. 3 SGB VII, übrige Fälle). Die oft genannten 10.000 € behält Absatz 3 den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a vor; die versäumte Unfallanzeige gehört nicht dazu. Ein Rahmen, kein Regelbetrag. Der teurere Fall ist ein anderer: Fehlt nach einem Unfall der Nachweis von Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung, geht es um den Regress nach § 110 SGB VII. Mehr dazu in Bußgeld und Regress im Arbeitsschutz.

  • Frist verstrichen. Anzeigepflichtig, die drei Tage ab Kenntnis sind vorbei, keine Anzeige dokumentiert.
  • Offen oder fristgebunden. Die Arbeitsunfähigkeit dauert an oder ihre Dauer fehlt: Die Schwelle kann noch fallen. Oder die Pflicht steht fest und die Frist läuft. Auch der Grenzfall von drei oder vier Tagen bleibt gelb.
  • Erledigt oder nicht anzeigepflichtig. Anzeige mit Datum dokumentiert, oder Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und höchstens drei Tage.
So wertet der Unfallanzeige-Prüfer von GBUPilot einen Fall: drei Zustände, nicht zwei

Praxisbeispiel: Wegeunfall am Freitag, Kenntnis am Dienstag

Eine Mitarbeiterin eines Malerbetriebs stürzt am Freitagabend auf dem Heimweg von der Baustelle mit dem Fahrrad. Sie geht am Samstag zum Arzt und meldet sich am Montag krank; die Krankmeldung mit dem Hinweis auf den Sturz erreicht den Betrieb am Dienstag. Unfalltag ist der Freitag, Kenntnistag der Dienstag. Die Arbeitsunfähigkeit ist für zwei Wochen bescheinigt, die Schwelle damit überschritten. Die drei Tage laufen ab Dienstag, nicht ab Freitag: Wer ab dem Unfalltag rechnet, hält die Anzeige am Dienstag bereits für verspätet, obwohl die Frist gerade erst begonnen hat. Der Betrieb zeigt am Mittwoch elektronisch an, gibt an, welches Betriebsratsmitglied vor dem Absenden Kenntnis genommen hat, setzt Fachkraft und Betriebsarzt in Kenntnis und schickt die Durchschrift an die Arbeitsschutzbehörde. Alles nach § 193 Abs. 4, 5 und 7 SGB VII, und alles innerhalb der Frist.

Der Unfallanzeige-Prüfer von GBUPilot rechnet genau so: Unfalltag, Kenntnistag und Dauer der Arbeitsunfähigkeit werden getrennt eingetragen, die Frist läuft ab dem Kenntnistag, und fehlt er, sagt das Ergebnis, dass ersatzweise ab dem Unfalltag gerechnet wird, statt die Annahme zur Rechtsaussage zu machen. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bleibt als offener Fall gelb und entwarnt nicht. Der Prüfer steht ohne Anmeldung offen und speichert nichts. Was vor dem Unfall im Betrieb stehen muss, damit erste Hilfe geleistet werden kann, steht in Ersthelfer und Brandschutzhelfer: wie viele der Betrieb braucht.

Häufige Fragen

Wann muss ein Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

Wenn die versicherte Person getötet oder so verletzt ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bei genau drei Tagen verlangt der Wortlaut keine Anzeige. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Wegeunfälle zählen dazu (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Läuft die Drei-Tage-Frist für die Unfallanzeige ab dem Unfalltag?

Nein, ab der Kenntnis des Unternehmers. § 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII: binnen drei Tagen, nachdem die Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt haben. Fallen Unfalltag und Kenntnistag zusammen, ist das Ergebnis gleich; bei einem Wegeunfall oder einer nachgereichten Krankmeldung liegt der Kenntnistag später, und erst ab ihm zählt die Frist.

Muss der Betriebsrat die Unfallanzeige unterschreiben?

Ja. Nach § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII ist die Anzeige vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung ist anzugeben, welches Mitglied vor der Absendung Kenntnis genommen hat. Zusätzlich sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt über jede Anzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII).

Was passiert, wenn die Unfallanzeige zu spät kommt?

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII); der Rahmen beträgt bis zu 2.500 € (§ 209 Abs. 3 SGB VII). Die verbreiteten 10.000 € gelten für andere Tatbestände des § 209 Abs. 1. Nachzuholen ist die Anzeige trotzdem, und zwar sofort.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 193 SGB VII trennt zwei Zahlen: Die Schwelle in Abs. 1 Satz 1 verlangt die Anzeige bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, die Frist in Abs. 4 Satz 1 gibt drei Tage ab Kenntnis des Unternehmers, nicht ab dem Unfalltag. Bei genau drei Tagen besteht nach dem Wortlaut keine Pflicht; solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, ist der Fall offen und nicht erledigt.

Der Betriebs- oder Personalrat zeichnet mit, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden informiert, die Arbeitsschutzbehörde erhält eine Durchschrift (§ 193 Abs. 5 und 7 SGB VII). Die versäumte Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis zu 2.500 € (§ 209 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 SGB VII). Im Grenzfall von drei oder vier Tagen ist die Anzeige der sichere Weg.

Dieser Beitrag dokumentiert Pflichten und Fristen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung Ihres Betriebs im Einzelfall.

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