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Start · Welche arbeitsmedizinische Vorsorge löst diese Tätigkeit aus?

Welche arbeitsmedizinische Vorsorge löst diese Tätigkeit aus?

Drei Arten, die im Netz durchgehend vermischt werden und rechtlich scharf auseinanderliegen: Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit, Angebotsvorsorge muss angeboten werden – die Teilnahme ist freiwillig –, und Wunschvorsorge ist auf Verlangen zu ermöglichen. Wer daraus eine Sorte macht, behauptet Beschäftigungsverbote, die es nicht gibt.

Kreuzen Sie an, was auf die Tätigkeit zutrifft. Es wird kein Name erfasst und nichts gespeichert.

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So geht es

  1. Tätigkeit betrachtenBeurteilt wird die Tätigkeit, nicht die Person. Der Rechner erfasst deshalb keinen Namen – Gesundheitsbezüge einer benannten Person haben auf einem offenen Endpunkt nichts zu suchen.
  2. Merkmale ankreuzenDer Katalog folgt den vier Teilen des Anhangs zur ArbMedVV: Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten.
  3. Art und Fundstelle lesenZu jedem Anlass steht die Vorsorgeart, die Fundstelle im Anhang und die Rechtsfolge – also was daraus für Sie und für die beschäftigte Person folgt.
  4. Kartei führenDie Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV hält fest, wann welche Vorsorge stattgefunden hat. Sie ist der Nachweis, nicht die Untersuchung selbst.

Der Unterschied, an dem alles hängt

Bei der Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit ohne die Vorsorge nicht ausgeübt werden – sie ist Voraussetzung. Bei der Angebotsvorsorge schuldet der Arbeitgeber das Angebot, nicht die Untersuchung: Die beschäftigte Person darf ablehnen, und das Angebot ist trotzdem zu dokumentieren. Wunschvorsorge ist auf Verlangen zu ermöglichen; § 11 ArbSchG gibt jeder beschäftigten Person diesen Anspruch.

Praktisch bedeutet das: Wer eine Angebotsvorsorge als Pflicht darstellt, setzt eine beschäftigte Person unter Druck, die ablehnen darf. Wer umgekehrt eine Pflichtvorsorge als Angebot behandelt, lässt jemanden eine Tätigkeit ausüben, die er ohne Vorsorge nicht ausüben darf.

Vorsorge ist keine Eignungs­untersuchung

Das ist der zweite grosse Irrtum. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit und der Beratung der beschäftigten Person. Sie ist keine Prüfung, ob jemand für eine Stelle taugt.

Deshalb bekommt der Arbeitgeber auch nur die Bescheinigung darüber, dass und wann eine Vorsorge stattgefunden hat – nicht das Ergebnis und keine Diagnose. Eine Bescheinigung, die eine gesundheitliche Beurteilung enthält, ist unzulässig; der Rechner nennt ausdrücklich, was nicht darin stehen darf.

Was die Verordnung regelt und was die AMR-Regeln

Die ArbMedVV selbst nennt die Anlässe im Anhang und die Pflichten im Verordnungstext. Konkrete Fristen für die Wiederholung stehen dort überwiegend nicht – sie kommen aus den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), die der Ausschuss für Arbeitsmedizin aufstellt.

Das ist kein Formalismus: Eine AMR hat Vermutungswirkung, ist aber keine Verordnung. Der Rechner kennzeichnet deshalb, woher eine Angabe stammt, statt alles gleich verbindlich aussehen zu lassen.

Häufige Fragen

Darf ich als Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis erfahren?

Nein. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigung mit Angaben dazu, dass und wann eine Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste ansteht. Das Ergebnis unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Bescheinigung, die eine gesundheitliche Beurteilung enthält, dürfen Sie nicht verlangen.

Was ist, wenn jemand die Angebotsvorsorge ablehnt?

Dann bleibt es dabei – die Teilnahme ist freiwillig. Ihre Pflicht ist das Angebot, und die erfüllen Sie durch ein dokumentiertes Angebot in regelmässigen Abständen. Eine Ablehnung ändert nichts an Ihrer Pflicht, sie erneut anzubieten.

Muss ich eine Vorsorgekartei führen?

Ja. § 3 Abs. 4 ArbMedVV verlangt eine Kartei über die Vorsorgetermine. Sie enthält nicht die Befunde, sondern Angaben zu Anlass und Zeitpunkt – und der beschäftigten Person ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.

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Vorsorgekartei führen

Rechnet ohne Konto · Nimmt keinen Namen entgegen · Fundstelle zu jedem Anlass

Die Zuordnung folgt dem Wortlaut des Anhangs zur ArbMedVV und ersetzt weder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt noch eine Rechtsberatung. Ob ein Anlass im Einzelfall vorliegt, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.