Welche Arbeitsschutzpflicht trifft Ihren Betrieb – und was für eine Frist steckt dahinter?
Zu Prüffristen steht im Netz mehr Falsches als zu jedem anderen Arbeitsschutzthema. „Elektrogeräte jährlich prüfen, Pflicht“ ist der häufigste Satz und so nicht richtig. Dieses Register nennt zu jeder Pflicht die Fundstelle und die Verbindlichkeitsstufe: feste Frist, Höchstfrist, Richtwert oder aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Eine Pflicht ohne diese Angabe ist für einen Betrieb nicht entscheidbar.
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So geht es
- Betrieb beschreibenZahl der Beschäftigten und die Merkmale, an denen Pflichten hängen: Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, Feuerlöscher, Jugendliche. Fast keine Pflicht hängt an der Kopfzahl.
- Liste lesenJede Zeile nennt die Fundstelle, die Verbindlichkeitsstufe und die Schwelle, ab der sie greift. Auch die Pflichten, die Sie heute nicht treffen, bleiben sichtbar – was heute nicht gilt, kann morgen gelten.
- Verbindlichkeit unterscheidenEine feste Frist steht im Regelwerk. Eine Höchstfrist ist eine Obergrenze für Ihre eigene Festlegung. Ein Richtwert ist eine Orientierung. „Aus Ihrer Beurteilung“ heißt: Das Gesetz nennt keine Zahl.
- Fristen führen lassenIn der App bekommt jeder Punkt sein Intervall und eine Ampel, die 30 Tage vor dem Termin auf Gelb springt.
Die drei häufigsten Falschangaben
„Elektrische Geräte müssen jährlich geprüft werden.“ § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 nennt keine Zahl: Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Die bekannten Tabellen 1 A und 1 B stehen in den Durchführungsanweisungen von April 1997 und bezeichnen sich selbst als Richtwerte; Tabelle 1 B trägt die Spaltenüberschrift „Prüffrist Richt- und Maximalwerte“ mit 6 Monaten als Richtwert und einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren als Maximalwert.
„Der Verbandkasten muss alle zwei Jahre geprüft werden.“ Weder § 25 DGUV Vorschrift 1 noch die DGUV Information 204-022 nennen ein solches Intervall. Beide formulieren ereignisbezogen: nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit, nach Ablauf des Verfalldatums. Die Zwei-Jahres-Angabe der DGUV Vorschrift 1 betrifft die Fortbildung der Ersthelfer und steht dort ausserdem unter „in der Regel“.
„Mindestens 5 Prozent Brandschutzhelfer.“ Die ASR A2.2 Punkt 7.3 Abs. 2 sagt: „Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.“ Das ist ein Richtwert, kein Mindestsatz. Wer daraus eine Untergrenze macht, verschärft die Regel.
Wo eine Zahl wirklich im Regelwerk steht
Feste Fristen gibt es, und sie sind wenige. Die Wiederholungsunterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist mindestens einmal jährlich fällig und aufzuzeichnen. Die Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nennt § 14 Abs. 2 GefStoffV ebenfalls mindestens jährlich, mit schriftlichem Festhalten und Unterschrift.
Höchstfristen stehen im Arbeitsmittelrecht: § 3 Abs. 6 Satz 5 BetrSichV sagt ausdrücklich, dass die Werte in Anhang 2 Höchstfristen sind, die bei der eigenen Festlegung nicht überschritten werden dürfen. Die Tabelle in Anhang 2 Abschnitt 4 trägt genau diese Überschrift. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge ist so gebaut: § 4 ArbMedVV nennt keine Zahl, die AMR Nr. 2.1 nennt Maximalfristen.
Bei den Feuerlöschern ist die Zwei-Jahres-Angabe der ASR A2.2 in beide Richtungen beweglich: Lässt der Hersteller längere Fristen zu, dürfen Sie diese heranziehen; nennt er kürzere, sind sie zu beachten. Und die Wartung nach der ASR ersetzt nicht die wiederkehrende Prüfung des Druckbehälters nach der BetrSichV. Das sind zwei getrennte Pflichten, und hier wird am häufigsten eine für die andere gehalten.
Warum das Register auch zeigt, was Sie nicht trifft
Eine gefilterte Liste wäre bequemer und schlechter. Wer keine Gefahrstoffe hat, sieht die drei Gefahrstoff-Zeilen trotzdem – als „zu prüfen“, denn ein Gefahrenpiktogramm auf dem Reiniger im Putzschrank genügt schon, damit § 6 Abs. 12 GefStoffV greift.
Denselben Grund hat der Zustand „zu prüfen“ beim Sicherheitsbeauftragten. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten hängt die Bestellpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII daran, ob nach Ihrer Beurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Was das ist, sagt das Gesetz nicht; es verweist auf § 5 ArbSchG. Aus einer Beschäftigtenzahl allein folgt hier weder ein Ja noch ein Nein, und ein geratenes Nein wäre die gefährlichste Antwort.
Häufige Fragen
Ist das Register vollständig?
Nein, und es sagt das auch. Es führt die Pflichten, die einen Kleinbetrieb typischerweise treffen. Für einzelne Branchen gelten weitere Vorschriften, etwa aus der Biostoffverordnung, dem Strahlenschutzrecht oder branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschriften.
Warum steht bei den meisten Pflichten kein Bußgeld?
Weil dazu die Bußgeldvorschrift selbst gelesen werden müsste, und das ist bisher nur an einer Stelle geschehen. Eine geschätzte Sanktionshöhe wäre in einem Compliance-Werkzeug ein Totalschaden; wo nichts belegt ist, steht nichts.
Wie aktuell sind die Angaben?
Jede Zeile trägt den Tag, an dem der Wortlaut ihrer Fundstelle gelesen wurde. Das ist kein Gütesiegel, sondern eine Tatsache: Wer eine Zeile ändert, setzt das Datum neu.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Pflichten dauerhaft führenFundstelle zu jeder Pflicht · Verbindlichkeitsstufe genannt · Ohne Konto abrufbar
Das Register nennt Pflichten und ihre Fundstellen und ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung. Es ist nicht abschließend; welche Zeile Ihren Betrieb trifft, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung.