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Was fehlt im Arbeitsschutz Ihres Betriebs?

Die meisten Kleinbetriebe wissen nicht, dass ihnen etwas fehlt, bis jemand danach fragt. Dieser Check stellt sieben Fragen und nennt danach zu jeder Zeile die Vorschrift, aus der sie kommt. Er speichert nichts, auch nicht anonym, und er gibt keine Prozentzahl aus: Eine Zahl wie „78 Prozent Arbeitsschutz“ liest sich wie eine Aussage über Rechtskonformität, und die kann keine Software treffen.

Alle mitzählen: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Aushilfen, Auszubildende.

Ihr Ergebnis erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.

So geht es

  1. Beschäftigte zählenAlle mitzählen: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Aushilfen, Auszubildende. Die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes hängen weder an der Stundenzahl noch an der Sozialversicherungsform. Beschäftigter ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer.
  2. Sieben Fragen beantwortenZu Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfungen, Gefahrstoffen und Helfern. Wer etwas nicht weiß, wählt die vorsichtigere Antwort: Der Check hält lieber eine Lücke fest, als eine zu übersehen.
  3. Zeilen mit Fundstelle lesenZu jeder Zeile steht die Vorschrift daneben. Wo der Check aus sieben Fragen nichts entscheiden kann, steht „zu prüfen“ und nicht „liegt vor“ – ein Haken, den niemand gesetzt hat, wäre die gefährlichste Zeile des Ergebnisses.
  4. Plan abarbeitenHeute, 30 Tage, 90 Tage. Das ist eine empfohlene Reihenfolge und keine gesetzliche Frist: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen, eine Nachfrist dafür gibt es nicht.

Warum „wir sind nur zu dritt“ keine der Fragen beantwortet

§ 5 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen von jedem Arbeitgeber, ohne Beschäftigten-Schwelle. Gestaffelt wird nach Art der Tätigkeit, nicht nach Kopfzahl. Dasselbe gilt für die Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Bei der Dokumentation ist der Irrtum besonders langlebig: Bis zum 24.10.2013 nahm § 6 Abs. 1 ArbSchG Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Dokumentationspflicht aus. Diese Sätze sind seit dem 25.10.2013 aufgehoben. Wer heute einen Ratgeber liest, der die Erleichterung noch nennt, liest einen Text, der älter ist als zwölf Jahre.

Was tatsächlich an der Zahl hängt, sind wenige Punkte: der Arbeitsschutzausschuss ab mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG), der Sicherheitsbeauftragte ab 50 und zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung (§ 22 Abs. 1 SGB VII), und der Umfang der betriebsärztlichen Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 des eigenen Unfallversicherungsträgers.

Was der Check nicht kann

Sieben Fragen ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung. Er sagt Ihnen, welche NACHWEISE üblicherweise fehlen, und nicht, welche Gefährdungen in Ihrem Betrieb bestehen. Das ist ein Unterschied: Die Beurteilung nach § 5 ArbSchG betrachtet Ihre Tätigkeiten, nicht Ihre Aktenlage.

Zwei Zeilen kann er grundsätzlich nicht entscheiden und sagt das auch. Die psychische Belastung steht seit 2013 ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG und ist der am häufigsten übersehene Teil der Beurteilung; ob sie betrachtet wurde, kann kein Formular wissen. Und welche Betreuungsform nach der DGUV Vorschrift 2 für Sie gilt, setzt Ihr Unfallversicherungsträger – die Vorschrift ist eine Muster-Unfallverhütungsvorschrift, und die Zahlen darin sind Platzhalter, die jeder Träger selbst einsetzt.

Nach dem Check

Die Liste ist der Anfang, nicht das Ergebnis. Eine Besichtigung fragt nicht, ob Sie wissen, was fehlt, sondern ob Sie es haben: die Beurteilung mit ihren Maßnahmen, den Verantwortlichen und der Frist je Maßnahme, den Umsetzungsstand und das Ergebnis der Überprüfung. Genau diese drei Dinge nennt § 6 Abs. 1 ArbSchG als Inhalt der Unterlagen.

GBUPilot führt diese Kette und schreibt sie fort. Sie sehen die offenen Punkte über alle Beurteilungen an einer Stelle, die Ampel meldet 30 Tage vor jeder Frist, und die Nachweismappe druckt den Stand auf Knopfdruck.

Häufige Fragen

Speichert der Check meine Angaben?

Nein. Es wird keine Zeile angelegt, auch keine anonyme. Der Endpunkt rechnet und antwortet; danach ist die Eingabe weg. Deshalb stellt sich weder die Frage nach einer Einwilligung noch die nach einem Datenexport.

Gilt das Arbeitsschutzgesetz auch für Minijobber?

Ja. Beschäftigter im Sinne des Gesetzes ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, und wer einen Minijob ausübt, ist nach § 2 Abs. 2 TzBfG teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ausnahme kennt das Gesetz für Hausangestellte in privaten Haushalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG); der Minijob im Betrieb fällt nicht darunter.

Muss ich als Einzelunternehmer ohne Beschäftigte etwas tun?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht: Arbeitgeber ist nur, wer Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigt. Sobald die erste Aushilfe dazukommt, gelten Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung ab dem ersten Tag. Unabhängig davon können Sie als Unternehmer selbst pflichtversichert sein und Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers unterliegen.

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Die Punkte abarbeiten

Rechnet ohne Konto · Fundstelle zu jeder Zeile · Keine Speicherung

Der Betriebs-Check gibt wieder, welche Nachweise nach den genannten Vorschriften üblicherweise vorliegen müssen. Er ersetzt weder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit noch eine Rechtsberatung und ist nicht abschließend; welche Pflichten Ihren Betrieb treffen, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung.