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Wie viele Verbandkästen braucht der Betrieb?

Die Zahl ergibt sich aus zwei Angaben: Ihrer Betriebsart und Ihrer Beschäftigtenzahl. Die ASR A4.3 führt sie in Tabellen, und ein großer Kasten kann kleine ersetzen. Der zweite Teil dieser Seite räumt einen hartnäckigen Irrtum ab: Das Verbandbuch heißt nicht mehr so, ist formfrei – und darf nicht offen ausliegen.

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So geht es

  1. Betriebsart wählenDie ASR A4.3 unterscheidet Verwaltungs- und Handelsbetriebe, Herstellung und Verarbeitung sowie Baustellen. Die Tabellen unterscheiden sich deutlich.
  2. Beschäftigte eintragenDie Tabellen arbeiten mit Stufen. Der Rechner zeigt die Stufe mit, in die Ihr Betrieb fällt, damit die Zahl nachvollziehbar bleibt.
  3. Ersetzungsregel beachtenEin großer Verbandkasten kann kleine ersetzen. Der Rechner nennt das Verhältnis, statt es Sie raten zu lassen.
  4. Dokumentation regelnJede Erste-Hilfe-Leistung ist aufzuzeichnen und fünf Jahre verfügbar zu halten. Es sind Gesundheitsdaten – wer darauf zugreifen darf, ist eine Frage des Datenschutzes.

Woher die Zahlen kommen

Die ASR A4.3 ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Sie ist kein Gesetz, hat aber Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung insoweit zu erfüllen. Wer abweicht, muss eine mindestens gleichwertige Lösung nachweisen.

Die Verordnung selbst verlangt in § 4 Abs. 5 ArbStättV, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitzuhalten; die Zahlen stehen erst in der Technischen Regel. Diese Unterscheidung ist der Grund, warum hier überall „Vermutungswirkung“ und nicht „Pflicht“ steht.

Das Verbandbuch heißt nicht mehr Verbandbuch

§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre verfügbar gehalten wird. Eine Form schreibt die Vorschrift nicht vor – ein Heft ist zulässig, eine Datei ebenso.

Was sich aber verbietet, ist die alte Praxis: ein offen ausliegendes Buch, in dem jeder mitlesen kann, wer sich wann was zugezogen hat. Das sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Die Aufzeichnung gehört an eine Stelle mit begrenztem Zugriff.

Warum die kleine Verletzung aufgeschrieben wird

Die Dokumentation ist kein Selbstzweck und auch keine Kontrolle der Beschäftigten. Sie ist der Nachweis, dass ein Ereignis stattgefunden hat – und den braucht die verletzte Person, wenn sich Wochen später herausstellt, dass aus dem Kratzer eine Infektion geworden ist.

Ohne Aufzeichnung wird aus einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung schnell ein Streitfall. Deshalb gehört auch das Pflaster ins Verzeichnis, nicht erst der Krankenwagen.

Häufige Fragen

Muss ich Verbandmaterial nach Ablaufdatum tauschen?

Die ASR A4.3 nennt kein festes Austauschintervall für den Kasten als Ganzes. Sie verlangt, das Material in ordnungsgemässem Zustand und vollständig zu halten; einzelne Bestandteile tragen Verfallsdaten des Herstellers, und die sind zu beachten. Die verbreitete Regel „alle fünf Jahre den ganzen Kasten tauschen“ steht so nirgends.

Reicht ein Kasten für mehrere Gebäude?

Nein. Die ASR A4.3 stellt auf die Erreichbarkeit ab; das Material muss von den Arbeitsplätzen aus schnell erreichbar sein. Bei mehreren Gebäuden oder Etagen ist deshalb zu verteilen, auch wenn die Tabellenzahl rechnerisch erreicht wäre.

Wer darf in die Dokumentation sehen?

Nur wer sie für seine Aufgabe braucht. Es handelt sich um Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO; ein allgemein zugängliches Verbandbuch am Schwarzen Brett ist datenschutzrechtlich nicht haltbar. Die betroffene Person selbst hat Anspruch auf Auskunft.

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Der Rechner gibt die Tabellenwerte der ASR A4.3 wieder. Sie ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung, kein Gesetz – eine abweichende, mindestens gleichwertige Lösung ist zulässig und von Ihnen zu begründen.