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Start · Muss ich diesen Arbeitsunfall anzeigen – und bis wann?

Muss ich diesen Arbeitsunfall anzeigen – und bis wann?

Zwei Irrtümer kosten hier regelmäßig die Frist. Erstens: Sie läuft ab dem Tag, an dem Sie vom Unfall erfahren, nicht ab dem Unfalltag. Zweitens: Solange die Arbeitsunfähigkeit andauert, steht die Schwelle noch gar nicht fest – „noch nicht anzeigepflichtig“ ist dann die falsche Antwort.

Leer lassen, wenn das derselbe Tag war. Die Frist hängt an diesem Datum.

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So geht es

  1. Unfalltag eintragenDer Tag des Ereignisses. Wegeunfälle zählen mit – sie sind Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
  2. Kenntnistag eintragenDer Tag, an dem Sie als Unternehmer davon erfahren haben. Er ist der Fristanker; bei einem Unfall, von dem Sie erst später hören, verschiebt sich die Frist entsprechend.
  3. Dauer angebenMehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist die Schwelle. Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch an, sagt der Prüfer das ausdrücklich, statt zu entwarnen.
  4. Anzeige erstattenDie Anzeige geht an Ihren Unfallversicherungsträger. Wer sonst eine Ausfertigung bekommt und wie übermittelt wird, steht im Ergebnis.

Die Schwelle: mehr als drei Tage, nicht ab drei Tagen

§ 193 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anzeige, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Das Wort „mehr“ ist wörtlich zu nehmen: Bei genau drei Tagen besteht die Pflicht nicht.

Gezählt werden Kalendertage, nicht Arbeitstage, und der Unfalltag selbst zählt nicht mit. Das ist die Stelle, an der Betriebe am häufigsten danebenliegen – in beide Richtungen.

Der Fristanker ist die Kenntnis

Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Bei einem Unfall, der erst später gemeldet wird oder dessen Folgen sich erst zeigen, beginnt die Frist also später – und bei einem Unfall, von dem Sie sofort erfahren, ist sie kurz.

Ein Sonderfall steht daneben: Bei tödlichen und besonders schweren Unfällen ist zusätzlich sofort zu melden, nicht erst innerhalb der Frist.

Was der Unfall mit der Gefährdungs­beurteilung zu tun hat

Ein Unfall ist ein Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. § 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen; ein Unfall ist der deutlichste Hinweis, dass etwas nicht getragen hat.

Und der teurere Teil kommt danach: Nach § 110 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls Regress nehmen. Dann wird die Frage nach der dokumentierten Beurteilung und der dokumentierten Unterweisung sehr konkret.

Häufige Fragen

Muss ich auch Bagatellunfälle melden?

Nein, eine Anzeige verlangt § 193 SGB VII erst ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder bei Tod. Dokumentieren sollten Sie den Vorfall trotzdem: § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Aufzeichnung jeder Erste-Hilfe-Leistung, auch der kleinen.

Zählt ein Wegeunfall?

Ja. Der Weg von und zur Arbeit steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, und die Anzeigepflicht knüpft an den Arbeitsunfall an, nicht an den Ort.

Was passiert, wenn ich die Anzeige vergesse?

Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 SGB VII. Der Rahmen ist deutlich niedriger, als oft behauptet wird – der Prüfer nennt ihn mit Fundstelle. Praktisch schwerer wiegt, dass ohne Anzeige die Leistungen der Berufsgenossenschaft für die verletzte Person nicht anlaufen.

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Der Prüfer wertet Ihre Angaben nach dem Wortlaut des § 193 SGB VII aus und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Arbeitsunfall vorliegt, entscheidet Ihr Unfallversicherungsträger.